Rente mit 63

Ende Gelände für Beitragsnachzahlung

13. Februar 2018 Rente, Betriebsrente, Altersvorsorge
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Quelle: © papalapapp / Foto Dollar Club

Wer nach 45 Beitragsjahren die abschlagsfreie Rente mit 63 beziehen möchte, kann lange zurückliegende Beitragslücken nicht nachträglich durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung schließen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um vergleichsweise kleine Lücken handelt.Von Bettina Krämer.

Der Kläger hat im Laufe seines Arbeitslebens insgesamt 44 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten erreicht. Er hatte hierbei eine einjährige Beitragslücke von November 2006 bis Oktober 2007. Er war in dieser Zeit zwar arbeitslos, hatte jedoch wegen einer hohen Abfindung vom letzten Arbeitgeber kein Arbeitslosengeld bezogen. Er wollte ursprünglich ab 1.8.2015 mit 63 Jahren und mit Abschlägen in Rente gehen. Die neue „Rente mit 63“ war aber nach der Gesetzesänderung für den Kläger günstiger und machte 200 Euro monatlich mehr Rente aus. Im April 2015 beantragte er daher die Rente mit 63 ab dem 1.9.2015 und die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit von November 2006 bis Oktober 2007 in Höhe von  4.800 Euro. Er wollte damit die einjährige Beitragslücke schließen um die „Rente mit 63“ zu erhalten. Die Rentenversicherung lehnte die Nachzahlung freiwilliger Beiträge wegen Versäumung der Zahlungsfrist ab. Ein Härtefall könne nicht anerkannt werden. Altersrente ab dem 1.9.2015 könne es nur mit Abschlägen geben.

 

Das Sozialgericht (SG) Stuttgart entschied für den Kläger und die Möglichkeit der Beitragsnachzahlung. Das Landessozialgericht (LSG) hat wiederum der Rentenversicherung Recht gegeben, so dass der Kläger nun nur eine 200 Euro niedrigere Rente bekommt.

 

 Rente mit 63

Seit 1.7.2014 können Versicherte mit dem Geburtsjahrgang vor 1953 und 45 Beitragsjahren die Altersrente für besonders langjährige Versicherte ab dem Alter von 63 Jahren abschlagsfrei in Anspruch nehmen (sogenannte Rente mit 63). Für ab 1953 geborene Versicherte wird die Altersgrenze von 63 Jahren schrittweise auf 65 Jahre angehoben.

Mit der Gesetzesänderung 2014 wurde damit etlichen Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnet, früher abschlagsfrei in Rente zu gehen.  Voraussetzung sind die 45 Beitragsjahre. Dies war auch hier der Knackpunkt, denn der Kläger hatte nur 44 Jahre und wollte das fehlende Jahr nachzahlen. Dies geht jedoch nur unter engen Voraussetzungen, bestimmteFristen müssen eingehalten werden oder aber bei Fristversäumung muss ein Härtefall vorliegen.

Fristen für die Nachzahlung von Rentenbeiträgen

Es gilt § 197 Sozialgesetzbuch VI, danach kann man Rentenbeiträge nachzahlen, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Das heißt konkret: Die Beiträge müssen bis zum 31.3. des Jahres gezahlt werden, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen. Im vorliegenden Fall gilt damit: Beiträge für die Monate November und Dezember 2006 hätte der Kläger spätestens bis 31.03.2007 und für die Monate Januar bis Oktober 2007 spätestens bis 31.03.2008 entrichten müssen. Der Kläger wollte aber erst 2015 diese Beiträge nachzahlen – und damit viel zu spät.  In begründeten Ausnahmen geht dies jedoch, aber es muss ein Härtefall vorliegen.

Die Härtefallregelung

In besonderen Fällen, den sogenannten Härtefallen, kann auch eine Zahlung außerhalb der oben beschrieben Frist anerkannt werden. Dies ist zum Beispiel beim Verlust einer Anwartschaft auf eine Rente möglich, aber nur dann, wenn man an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war.

Vorsicht: Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

Beim vorliegenden Fall verneinte das LSG, anders als das SG zuvor, den Härtefall. Es habe keine Anwartschaft auf die Rente mit 63 gegeben. Um Abschläge zu vermeiden hätte der Kläger zum Beispiel zwölf Monate länger arbeiten können und mit 64 Jahren in die dann immer noch vorgezogene abschlagsfreie Rente gehen können. Er hätte auch bereits 2007/2008 freiwillige Beiträge entrichten können, um die Lücke zu schließen.  Dies sei alles nicht geschehen, daher kann er die abschlagsfreie Rente mit 63 nicht beziehen.

Praxistipp

Die Versicherten erhalten regelmäßig eine Rentenmitteilung der Rentenversicherung mit Versicherungsverlauf. Meistens wird diese nach Durchsicht der ersten Seite weg gelegt – ein Fehler. Der weiter hinten aufgeführte Versicherungsverlauf sollte auf seine Richtigkeit und Lücken immer und fortlaufend geprüft werden, auch in jungen Jahren.

Hat man beitragsfreie Zeiten, lohnt sich eine Rentenberatung, die es kostenfrei bei der  Deutschen Rentenversicherung gibt (Informationen auf www.deutsche-rentenversicherung.de) Sachbearbeiter können dann vorrechnen, ob es sich lohnt bezüglich der Anwartschaft und auch der Höhe einer Rente freiwillig Beiträge zu entrichten. Aber Vorsicht: Nicht zu lange Zeit lassen wegen der Frist.

Steht die Rente an, ist eine Beratung wichtig. Versicherte bekommen nämlich nur die Rente, die sie auch beantragen und nicht automatisch die für sie günstigste Rente.


Bettina Krämer LL.M., DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

LSG Baden-Württemberg (14.12.2017)
Aktenzeichen L 10 R 2182/16
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat 3/2018 vom 14.2.2018.
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