Betriebsratsamt

BAG: So sind Ersatzmitglieder zu vergüten

13. August 2018 Ersatzmitglieder, Vergütung
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Quelle: © Sailorr / Foto Dollar Club

Der Arbeitgeber darf Betriebsratsmitglieder beim Gehalt nicht benachteiligen. Ihr Arbeitsentgelt richtet sich nach dem vergleichbarer Kollegen. Wobei auch ein Durchschnittswert akzeptabel ist. Für Ersatzmitglieder gilt das Gleiche, sobald sie mehr oder weniger durchgehend zum Einsatz kommen. So nun das BAG.

Immer wieder ist unklar, wie genau Betriebsratsmitglieder zu vergüten sind. Ihr Gehalt richtet sich danach, was sie bei der regulären Tätigkeit erhalten. Doch unklar ist, wie das genau zu ermitteln ist und wie die Gehaltsentwicklung dann aussieht. Für Ersatzmitglieder stellen sich weitere Fragen.

Das war der Fall

Ein Betriebsratsmitglied war seit 2002 ordentliches Mitglied des Betriebsrats. Zuvor hatte es erstmals am 4. Juli 2000 und sodann in regelmäßiger Folge als Ersatzmitglied für verhinderte Betriebsratsmitglieder an Sitzungen des Betriebsrats teilgenommen. Bis zum Jahr 2014 wurde das Gehalt von Betriebsratsmitgliedern vom Arbeitgeber jährlich an den Durchschnittswert der Gehaltssteigerungen von drei einvernehmlich bestimmten Vergleichspersonen angepasst. Dieses Verfahren änderte der Arbeitgeber ab 2014: nunmehr erfolgt eine Anpassung nur noch, wenn die Mehrzahl der Vergleichspersonen eine Gehaltssteigerung erhält. Damit hinkte das Gehalt des Betriebsratsmitglieds teilweise hinter dem der Vergleichsgruppe hinterher. Die Differenz machte der Betriebsrat nun geltend und verlangte Nachzahlung.

Das sagt das Gericht zur »Vergleichbarkeit«

Für die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern gilt das Lohnausfallprinzip. Das Betriebsratmitglied erhält den Lohn weiter gezahlt, den es bekommen hätte, wenn es normal weiter gearbeitet hätte. Das Arbeitsentgelt muss allerdings laufend dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Mitarbeiter angepasst werden (§ 37 Abs. 4 BetrVG). Allerdings kann das im Einzelfall schwierig werden. Regelmäßig werden mehrere »vergleichbare« Arbeitnehmer als Orientierung hinzugezogen. Danach reicht – so das Gericht in diesem Fall – aus, dass die Gehaltsentwicklung während der Amtszeit in Relation zu der »vergleichbarer« Kollegen nicht zurück steht. Das heißt konkret: Werden die Vergütungen innerhalb der Vergleichsgruppe um einen bestimmten Prozentsatz angehoben, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf dieselbe prozentuale Erhöhung seines Gehalts.

Fallen die Gehaltserhöhungen innerhalb der Vergleichsgruppe unterschiedlich aus, kommt es darauf an, in welchem Umfang die Gehälter der Mehrzahl der der Vergleichsgruppe angehörenden Arbeitnehmer angehoben werden.

Handelt es sich um eine sehr kleine Vergleichsgruppe und lässt sich deshalb nicht feststellen, dass die Gehälter der Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer in gleichem Umfang erhöht wurden, kann für den Gehaltsanpassungsanspruch des Betriebsratsmitglieds der Durchschnitt der den Angehörigen der Vergleichsgruppe gewährten Gehaltserhöhungen maßgebend sein.

Das sagt das Gericht zu Ersatzmitgliedern

Fragt sich, was das für Ersatzmitglieder bedeutet: auch hier gilt das Prinzip, dass die Gehaltsentwicklung an die »vergleichbarer« Mitarbeiter anzupassen ist. Soweit das Ersatzmitglied nicht endgültig für ein dauerhaft verhindertes Betriebsratsmitglied nachrückt, sondern zeitweise verhinderte Betriebsratsmitglieder vertritt, ist jedenfalls dann auf die durchgehende Gehaltsentwicklung der Vergleichspersonen im gesamten Zeitraum ab dem erstmaligen Nachrücken des Ersatzmitglieds abzustellen, wenn nach Beendigung des jeweiligen Verhinderungsfalls unter Einbeziehung des nachwirkenden einjährigen Schutzes nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ein durchgehender Schutzzeitraum bestand.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

BAG (21.02.2018)
Aktenzeichen 7 AZR 496/16
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