Aufhebungsvertrag

BAG: Wann das Gebot fairen Verhandelns verletzt ist

28. Februar 2022 Aufhebungsvertrag
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Ist ein Aufhebungsvertrag unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen, ist er unwirksam. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation zu entscheiden. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme abhängig macht, reicht nicht aus, entschied das BAG.

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags.

Das war der Fall

Am 22.11.2019 führten der Geschäftsführer und der spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der sich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vorstellte, im Büro des Geschäftsführers ein Gespräch mit der als Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik beschäftigten Klägerin.

Sie erhoben gegenüber der Klägerin den Vorwurf, diese habe unberechtigt Einkaufspreise in der EDV der Beklagten abgeändert bzw. reduziert, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Die Klägerin unterzeichnete nach einer etwa zehnminütigen Pause, in der die drei anwesenden Personen schweigend am Tisch saßen, den von der Beklagten vorbereiteten Aufhebungsvertrag.

Dieser sah ua. eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2019 vor. Die weiteren Einzelheiten des Gesprächsverlaufs sind streitig geblieben. Die Klägerin focht den Aufhebungsvertrag mit Erklärung vom 29.11.2019 wegen widerrechtlicher Drohung an.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin u.a. den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30.11.2019 hinaus geltend gemacht. Sie hat behauptet, ihr sei für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrags die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt worden. Ihrer Bitte, eine längere Bedenkzeit zu erhalten und Rechtsrat einholen zu können, sei nicht entsprochen worden. Damit habe die Beklagte gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen.

Das sagen die Gerichte

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keinen Erfolg.

Auch wenn der von der Klägerin geschilderte Gesprächsverlauf zu ihren Gunsten unterstellt wird, fehlt es an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung. Ein verständiger Arbeitgeber durfte im vorliegenden Fall sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen.

Arbeitgeberin hat nicht unfair verhandelt

Ebenso ist das Landesarbeitsgericht (LAG) zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass die Beklagte nicht unfair verhandelt und dadurch gegen ihre Pflichten aus § 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB verstoßen hat. Die Entscheidungsfreiheit der Klägerin wurde nicht dadurch verletzt, dass die Beklagte den Aufhebungsvertrag entsprechend § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zur sofortigen Annahme unterbreitet hat und die Klägerin über die Annahme deswegen sofort entscheiden musste.

Hinweis für die Praxis

Das Gebot fairen Verhandelns schützt die Entscheidungsfreiheit bei Vertragsverhandlungen. Beachtet der Arbeitgeber das Gebot des fairen Verhandelns nicht, verstößt er gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Er hat dann Schadensersatz zu leisten. Das bedeutet, dass der oder die Beschäftigte so zu stellen ist, als ob er oder sie den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen hätte. Das heißt: Der Arbeitsvertrag gilt weiter und das Arbeitsverhältnis wird fortgesetzt.

Lesetipp:

Mehr zum Widerruf bei Aufhebungsverträgen lest Ihr hier: Aufhebungsvertrag im Wohnzimmer (bund-verlag.de)

© bund-verlag.de (ls)

Quelle

BAG (24.02.2022)
Aktenzeichen 6 AZR 333/21
PM des BAG Nr. 8/22; Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 17.5.2021 – 18 Sa 1124/20
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