Experteninterview

BAG beendet Kürzung von Nachtzuschlägen

11. Januar 2021
Nachtarbeit Feierabend Büro Bürohaus Nacht
Quelle: www.pixabay.com/de

Derzeit sind viele Klagen von Arbeitnehmern anhängig, deren Tarifverträge die Zuschläge für Nachtarbeit reduzieren, wenn Beschäftigte regelmäßig oder im Schichtsystem nachts arbeiten. In vier Verfahren hat das BAG am 9. Dezember entschieden. Warum das BAG in zwei Fällen zugunsten der Arbeitnehmer entschieden und zwei weitere Fälle dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat, erläutert uns der Arbeitsschutzexperte Wolfhard Kohte aus Halle/Saale.

Wie lassen sich die verschiedenen Urteile zusammenfassen?

Kohte:  In zwei Fällen hatten Brauereiarbeiter aus Hamburg geklagt. Beide leisteten Schichtarbeit und erhielten für die Nachtschicht zwischen 22.00 und 06.00 Uhr einen tariflichen Zuschlag von 25 %, während ihre Kollegen, die außerhalb des Schichtsystems Nachtarbeit leisten, für diese Zeit einen Zuschlag von 50 % erhielten.

Der gewerkschaftliche Rechtsschutz hatte dazu unter Berufung auf unser Gutachten vorgetragen, dass die Zuschläge ebenso wie § 6 Abs. 5 ArbZG dem Gesundheitsschutz dienten, dass dieser Zweck aber keine Halbierung rechtfertige, weil Nachtschichtarbeit mindestens genauso gesundheitsschädlich sei wie sonstige Nachtarbeit.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg folgte dieser Ansicht nicht, weil Nachtschichtarbeit der Regelfall in einer Brauerei sei, so dass es nachvollziehbar sei, wenn der Ausnahmefall der Nachtarbeit anders bewertet würde.

Halten Sie dies für überzeugend?

Kohte: Einige Landesarbeitsgerichte hatten ähnlich argumentiert, konnten damit aber die von uns betonten aktuellen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse nicht verdrängen, die auch in der neueren Rechtsprechung des 10. Senats regelmäßig beachtet werden.

Zutreffend sah der 10. Senat des BAG im vorigen Fall keinen sachlichen Grund für die Halbierung der Zuschläge, so dass nach allgemeinen Grundsätzen der Rechtskontrolle die benachteiligte Gruppe der Beschäftigten in der Nachtschicht ebenfalls den höheren Zuschlag erhält (BAG 9.12.2020 – 10 AZR 334/20).
 

In zwei anderen Verfahren wurde dagegen der EuGH eingeschaltet. Wie lässt sich dies erklären?

Kohte: In diesen beiden Fällen ging es um den Manteltarifvertrag der Erfrischungsgetränke-Industrie in der Region Berlin. Die Nachtschichtzuschläge lagen zwischen 20 % und 50 %, jedoch differenziert nach den Kategorien »regelmäßige« und »unregelmäßige« Nachtarbeit.

Dazu hatte die Arbeitgeberin vorgetragen, dass die höheren Zuschläge für unregelmäßige Arbeit die Einbuße der Dispositionsmöglichkeit über die Freizeit belohnen und Arbeitgeber von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Arbeitnehmer abhalten sollen.

Ob dieser Zweck neben dem Gesundheitsschutz eine so hohe Bedeutung habe, dass damit der Unterschied von 20 und 50 % gerechtfertigt werde, war zwischen den Parteien und den Instanzen umstritten.

Welche Bedeutung hat das Unionsrecht in diesem Zusammenhang?

Kohte: Die Nachtarbeitszuschläge beruhen auf § 6 Abs. 5 ArbZG. Diese Norm war in Umsetzung der EG-Richtlinie zur Arbeitszeit eingeführt worden und wird in der Literatur mit Art. 12 der aktuellen RL 2003/88/EG in einen Zusammenhang gestellt.

Wenn daher solche Tarifverträge der »Durchführung« des Unionsrechts dienen, ergibt sich daraus die Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Vorschriften zum Gleichheitsgrundsatz. Dies ist allerdings mehrfach fraglich, denn es ist problematisch, ob einerseits Tarifverträge der Umsetzung des Unionsrechts dienen und inwieweit andrerseits die ungestörte Teilhabe am sozialen Leben zu den konkreten Forderungen der RL 2003/88/EG gehört.

Das BAG hat entschieden, diese Frage vorab vom Europäischen Gerichtshof klären zu lassen (BAG 9.12.2020 - 10 AZR 332/20 (A)).

Welche Konsequenzen hat dies für die weiteren Verfahren?

Kohte: Für die Tarifverträge, in denen zwischen Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit differenziert wird, ist die Rechtslage geklärt. Den Beschäftigten ist zu empfehlen, dass sie ihre Ansprüche möglichst schnell geltend machen, so dass der Verfall durch Ausschlussfristen verhindert wird.

Dies ist auch für die anderen Tarifverträge sachgerecht, die zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit unterscheiden. Aber die beiden Grundsatzverfahren aus Berlin sind für mindestens ein Jahr ausgesetzt, bis der EuGH entschieden hat.

Natürlich können in der Zwischenzeit auch nach dem Vorbild der Metallindustrie in Norddeutschland neue Tarifverträge abgeschlossen werden, die dem Gleichheitssatz gerecht werden.

Hintergrund

Prof. Dr. Wolfhard Kohte hat im Vorfeld dieser Verfahren zusammen mit den Arbeitswissenschaftlern Prof. Dr. Thomas Langhoff und Dipl. Psych. Rolf Satzer im Auftrag der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) ein Gutachten zu Nachtarbeitszuschlagsregelungen und den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit vorgelegt.

Das Gutachten wird im Bund-Verlag veröffentlicht und ist hier bestellbar.

Die Fragen stellte Bettina Frowein.

© bund-verlag.de (fro)

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