Kündigungsschutz

BAG hält Kündigung der Nanny nicht für sittenwidrig

23. März 2020 Kündigung
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Quelle: © Pavla Zakova / Foto Dollar Club

In Kleinunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten kann eine Kündigung unwirksam sein, wenn sie sittenwidrig ist - das betrifft auch die meisten Angestellten in Privathaushalten. Die Anforderungen sind hoch, das Verhalten des Arbeitgebers muss »verwerflich« sein. Es genügt nicht, dass die Arbeitgeberin die gekündigte Kinderpflegerin nicht zu den Vorwürfen einer Mitarbeiterin angehört hat.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt erst in Unternehmen mit mehr als 10 regelmäßig Beschäftigten Arbeitnehmern. In kleineren Betrieben können Kündigungen scheitern, wenn sie sittenwidrig (§ 138 BGB) sind oder gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Die Kriterien dafür sind oft verwirrend.

Das war der Fall

In einem privaten Haushalt sind zwei Nannys beschäftigt. Der einen wurde gekündigt. Sie soll sich gegenüber ihrer Kollegin über die gemeinsame Chefin abfällig geäußert haben. So soll sie gesagt haben, die Chefin sei ja nie zu Hause und wenn, schließe sie sich in ihrem Zimmer ein und esse mit ihrer Tochter nur Schokolade. Diese abfällige Äußerung nahm die Chefin zum Anlass, ihre Nanny zu kündigen.

Gegen die Kündigung setzt sich die Nanny zur Wehr. Sie ist der Meinung, ihre Äußerungen über die Chefin seien von der Meinungsfreiheit gedeckt.  Die Chefin habe es außerdem versäumt, sie vor Ausspruch der Kündigung anzuhören. Insgesamt sei das gesamte Verhalten der Chefin »sittenwidrig«, sowohl die fristlose als auch fristgemäße Kündigung daher unwirksam.

Das sagt das Gericht 

Das BAG hält die ordentliche Kündigung für zulässig, die außerordentliche nicht. Ein sittenwidriges Verhalten sieht das BAG nicht.

Das Kündigungsschutzgesetz kommt nicht zur Anwendung, da im Haushalt weniger als 10 Personen beschäftigt sind. Eine Kündigung kann daher nur unwirksam sein, wenn sie treu- oder sittenwidrig (§§ 138, 242 BGB) ist. Arbeitnehmer sollen auch außerhalb des KSchG vor willkürlichen und auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen geschützt sein. Hierfür reichen reine Vertragsverletzungen nicht, es muss auf Seiten des Kündigenden ein besonders »verwerfliches« Verhalten hinzukommen.

Kein verwerfliches Verhalten

Ein besonders verwerfliches Verhalten sieht das Gericht nicht. Verbreitet eine Angestellte negative Äußerungen über die Chefin, so ist es nachvollziehbar, dass sie das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen möchte. Das gelte – so das Gericht – um so mehr, als es sich hier bei einer Nanny um ein besonderes Näheverhältnis zur Chefin handele, da die Nanny quasi wie ein Familienmitglied tätig sei.

Vorherige Anhörung für Kündigung nicht erforderlich

Die Kündigung ist auch nicht deshalb sitten- oder treuwidrig, weil der Nanny keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen gegeben wurde. Denn die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist – außer bei der Verdachtskündigung im Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 KSchG – keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung.

Das sollten Sie wissen

Auch wenn das KSchG nicht gilt, kann der Arbeitgeber nicht unbegrenzt kündigen. Denn für alle Rechtsgeschäfte gilt: sie dürfen nicht nach § 138 BGB sittenwidrig sein, sonst sind sie unzulässig. Das gilt auch für Kündigungen in Kleinbetrieben. In krassen Fällen sollen damit Kündigungen unwirksam sein. Dazu reicht allerdings nicht, dass die gekündigte Person nicht zu den Vorwürfen angehört wurde.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

BAG (05.12.2019)
Aktenzeichen 2 AZR 107/19
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