Arbeitsschutz

BVerfG: Arbeitsschutzkontrollgesetz bleibt in Kraft

05. Januar 2021
Metzger Fleisch Schlachter Lebensmittel
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Roland Steinmann (Rollstein)

Seit 1.1.2021 untersagt das Arbeitsschutzkontrollgesetz der Fleischwirtschaft den Einsatz von Fremdpersonal aufgrund von Werkverträgen. Ein Verbot von Leiharbeit in dieser Branche folgt 2024. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat schon mehrere Anträge auf einstweilige Anordnung abgelehnt, die das Inkrafttreten des Gesetzes verhindern sollten.

Im Jahr 2020 kam es in Betrieben, die Tiere schlachten und Fleisch verarbeiten, zu starken Ausbrüchen der Corona-Pandemie. In der Folge kam es zu heftiger Kritik an den Arbeitsbedingungen und dem Mangel an Kontrollen in der Fleischwirtschaft. Der Gesetzgeber reagierte mit dem » Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz«, kurz Arbeitsschutzkontrollgesetz (Arbeitsschutz in der Fleischindustrie gestärkt, 21.12.2020).

Das Gesetz trat zum 1.1.2021 in Kraft und verbietet in Fleischbetrieben den Einsatz von Fremdpersonal aufgrund von Werkverträgen. Die Leiharbeit in diesem Sektor wird eingeschränkt und soll ab April 2024 ebenfalls verboten sein. Eine Einzelperson und mehrere Unternehmen hatten beim BVerfG beantragt, das Inkrafttreten des Gesetzes durch einstweilige Anordnung zu verhindern.

Sie machen geltend, dass sie gravierende und schwer oder nicht wieder gut zu machende Nachteile erleiden würden. Einer der Antragsteller arbeitet für ein Werkvertragsunternehmen, die anderen sind Unternehmen, die Fremdpersonal in der Fleischverarbeitung einsetzen oder solches Personal ausleihen. Das BVerfG hat ihre Anträge abgewiesen. Die Begründung wurde nicht bekanntgegeben, sondern erfolgt gesondert (§ 32 Abs. 5 BVerfGG). Damit ist das Arbeitsschutzkontrollgesetz bis auf weiteres gültig.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BVerfG (29.12.2020)
Aktenzeichen 1 BvQ 152/20
BVerfG, Pressemitteilung Nr. 109/2020 vom 30. Dezember 2020
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