Betriebsratswahl

Beeinflussung der Betriebsratswahl

Betriebsratswahl
Quelle: Reinhard Alff

Das Vertrauen in transparente und integre Betriebsratswahlen ist eine wichtige Voraussetzung für eine funktionierende spätere Betriebsratsarbeit. Zwischen zulässiger Wahlwerbung und einer rechtswidrigen Wahlbeeinflussung ist nur ein schmaler Grat. Mehr dazu lest Ihr in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 1/2022.

Die Betriebsratswahlen dürfen nicht beeinflusst werden. Das regelt das BetrVG (§ 20 Abs. 2 BetrVG). Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann, also Kandidat:innen, Mitglieder des Wahlvorstands, Betriebsratsmitglieder, aber auch den Arbeitgeber, seine Vertretungen oder die Beschäftigten des Betriebs. Dabei ist die Wahlbeeinflussung durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen genauso verboten wie durch das Gewähren oder Versprechen von Vorteilen.

Wird eine Betriebsratswahl entgegen dieses Verbots dennoch beeinflusst, kann eine Straftat vorliegen, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden kann (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Diese Straftat wird derzeit nur auf Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft verfolgt und darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen (§ 77b Abs. 1 StGB).

Hinweis: Bundesarbeitsminister Hubertus Heil plant mit einer Verschärfung des Strafrechts, die Gründung von Betriebsräten zu erleichtern. So soll künftig die Behinderung von Betriebsratswahlen nicht erst auf Antrag, sondern schon bei Verdacht einer Straftat von Amts wegen verfolgt werden. Hubertus Heil plant, das BetrVG entsprechend zu ändern. Mehr dazu lest Ihr hier.

 

Anfechtung der Betriebsratswahl

Ist eine Einflussnahme oder Maßnahme geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen, kann darin wegen des Verstoßes von Wahlvorschriften oder gegen das Wahlrecht zusätzlich die Anfechtung der Betriebsratswahl begründet sein (§ 19 Abs. 1 BetrVG).

Die Anfechtung der Betriebsratswahl kann von mindestens drei Wahlberechtigten, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder dem Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragt werden. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der Regelverstoß aus Versehen oder durch eine absichtliche Handlung zustande gekommen ist. Ebenfalls ohne Belang ist, ob sich die Wahlbeeinflussung auf die Kandidat:innen oder die Wählenden bezieht. Im Vordergrund steht immer die Sicherung des richtigen (also unverfälschten) Wahlergebnisses. Im Fall einer erfolgreichen Anfechtung muss die Betriebsratswahl wiederholt werden.

Neutralitätspflicht des Wahlvorstands

Um eine Beeinflussung der Betriebsratswahlen zu vermeiden, gilt für den Wahlvorstand eine zwingende Neutralitätspflicht. Danach soll die Parteinahme für einzelne Kandidat:innen oder Listen unterbleiben. Nicht davon erfasst ist z. B. die Klärung von rechtlichen Fragen oder Hinweise zum reibungslosen Verlauf der Wahlen. Aber bei der gelegentlichen Frage von Beschäftigten im Wahllokal »Wen kann ich denn wählen, ich kenne da keinen«, sollte sich der Wahlvorstand mit einer Empfehlung zurückhalten. Sie könnte bereits eine Beeinflussung der Betriebsratswahl darstellen. Hier können öffentlich ausgehängte »Steckbriefe« der Kandidat:innen helfen, auf die der Wahlvorstand in so einem Fall verweisen kann (siehe Arbeitshilfe in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 1/2022, Seite 8)

Beeinflussung durch den Arbeitgeber

Nicht nur der Wahlvorstand, sondern auch der Arbeitgeber ist weitgehend zur Neutralität verpflichtet. Doch allein eine Beobachtung der Wahl vor dem Wahllokal durch ein Mitglied der Personalabteilung reicht für eine Wahlbeeinflussung nicht aus – entschied das LAG Niedersachsen (7.5.2007 – 9 TaBV 80/06).

Gewährt der Arbeitgeber jedoch einem Wahlbewerber oder einer Kandidat:innen-Liste gewisse Freiheiten für den Wahlkampf, muss das für alle Kandidat:innen gleichermaßen gelten. Alles andere könnte als eine unzulässige Beeinflussung der Wahl gewertet werden. So kann die finanzielle Unterstützung des Arbeitgebers für die Wahlzeitung einer Kandidatengruppe einen Verstoß gegen § 20 Abs. 2 BetrVG darstellen, der zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führt, wie das BAG feststellte.

Jedoch lockerte das BAG in einer neueren Entscheidung die absolute Neutralitätspflicht des Arbeitgebers. Demnach sind bloße Sympathiebekundungen zu einzelnen Kandidat:innen oder Listen sowie die offen geäußerte Abneigung noch kein Indiz für eine Wahlbeeinflussung, solange damit weder Vornoch Nachteile in Aussicht gestellt werden (BAG 25.10.2017 – 7 ABR 10/16).

Wahlwerbung: Was ist erlaubt?

Mehr zur Wahlbeeinflussung durch Zufügung von Vorteilen oder Androhen von Nachteilen lest Ihr im Beitrag »Beeinflussung der Betriebsratswahl« von Dr. Christiane Jansen in der Januar-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«. Abonnenten können den kompletten Beitrag hier lesen.

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