Gesundheitsschutz

Beim Polizei-Helm bestimmt der Personalrat mit

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Die Polizei ist nicht immer unser Freund und Helfer – manchmal muss die Staatsmacht hart durchgreifen, was das Unfallrisiko erhöht. Deshalb ist die Anschaffung von ballistischen Schutzhelmen für die Bundespolizei als Maßnahme zur Verhütung von Dienstunfällen mitbestimmungspflichtig.

Das war der Fall

Mitbestimmungspflichtig oder nicht – das war hier die Frage: Im konkreten Fall ging es um Dienstausrüstung – Schutzhelme – für die Bundespolizei im Rahmen einer Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Diese hat das BVwerG zwar nicht zugelassen, aber dennoch einige Ausführungen zur Mitbestimmung des Personalrats gemacht.

Das sagt das Gericht

Im vorliegenden Fall geht es um die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Das Problem ist, ob dieser Mitbestimmungstatbestand nur bei solchen Maßnahmen greift, die konkret auf die Risikoverminderung zielen, oder auch in Frage kommen kann, wenn ein bestimmtes Risiko geschaffen oder verstärkt wird, aber dennoch eine Schutzfunktion gegeben ist. Die Schutzhelme können einerseits Verletzungen verhindern, andererseits erlaubt es die Ausrüstung der Polizei, sich einer Gefahr entgegenzustellen und dient damit der Ermöglichung der Aufgabenerfüllung oder der Erweiterung der damit zusammenhängenden Möglichkeiten – was das Verletzungsrisiko erhöht.

Das BVerwG geht dennoch von einem Fall des § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG aus: Der Beschwerdeführer habe »nicht schlüssig dargelegt, dass die von der Beschwerde allgemein zum Gegenstand der Grundsatzfrage gemachten Ausrüstungsgegenstände für Polizeieinsätze generell ausschließlich oder jedenfalls primär der Ermöglichung polizeilicher Aufgabenwahrnehmung dienen sollen.«

Auch die Frage, ob § 85 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) BPersVG die Beteiligung der Bundespolizeipersonalvertretung für die Beschaffung von Einsatzmitteln ausschließe, hat das BVerwG verneint. Eine Beteiligung der Bundespolizeipersonalvertretungen entfällt bei Anordnungen für Polizeivollzugsbeamte, durch die Einsatz oder Einsatzübungen geregelt werden. Ein Einsatz im Sinne der Vorschrift ist eine konkrete, eilbedürftige Maßnahme, die durch nicht vorhersehbare oder planbare Ereignisse bedingt wird. Dass die Helme, wie in der Beschwerde ausgeführt, bei solchen Einsätzen getragen werden sollen, spielt keine Rolle: Denn im Beschlussverfahren geht es um die Mitwirkung an der Entscheidung zur Beschaffung von ballistischen Schutzhelmen, nicht jedoch um eine taktische Einsatzentscheidung über deren Verwendung in konkreten Einsatzlagen, bei der die Mitbestimmung entfallen würde.

Das BVerwG stellt zudem klar, dass normative Ausschlussregelungen für die Mitbestimmung nicht allein deshalb extensiv – also die Mitbestimmung einschränkend – ausgelegt werden müssten, weil eine Maßnahme die Erfüllung der Amtsaufgabe nicht nur unerheblich berühre. Daher lehnte es die Ansicht des Beschwerdeführers ab, dass § 85 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BPersVG in Verbindung mit der verfassungsrechtlichen Verantwortungsgrenze die Mitbestimmungspflicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG ausschließe.

Das muss der Personalrat wissen

Eine entscheidende Frage ist die Diskrepanz, die auftritt, wenn Maßnahmen zur Unfallverhütung – die Anschaffung von Einsatzausrüstung wie Schutzhelmen – gleichzeitig ein Gefahrenpotential in sich tragen – denn mit Schutzhelmen werden sich Einsatzkräfte in der Regel größeren Risiken aussetzen als ohne diese Ausrüstung. Für solche Fälle stellt das BVerwG klar: Diese Maßnahme dient dem Arbeits- und Gesundheitsschutz und unterliegt der Mitbestimmung.  

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Quelle

BVerwG (11.12.2020)
Aktenzeichen 5 PB 25.19

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