Datenschutz

Betriebsrat hat Anspruch auf Arbeitnehmerdaten

10. April 2019
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Quelle: © JiSign / Foto Dollar Club

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat Auskunft erteilen, an wen und in welcher Höhe er Sonderzahlungen geleistet hat – auch gegen den Willen der betroffenen Arbeitnehmer. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht. So das LAG Hessen.

Wie weit reicht der Auskunftsanspruch des Betriebsrats? Und wie steht es um die Datenschutzrechte der Beschäftigten? Braucht der Betriebsrat eine eigene datenschutzrechtliche Legitimation? Diese Frage treten derzeit häufig weil seit dem 25.5.2018 die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten. Allerdings sind die Informationsrechte des Betriebsrats auch im neuen Datenschutzrecht abgesichert.

Das ist der Fall

Die Arbeitgeber betreiben eine Klinik als Gemeinschaftsbetrieb. Für diesen ein Betriebsrat gebildet. Dieser verlangt vom Arbeitgeber Auskunft darüber, in welchem Umfang er Sonderzahlungen an bestimmte Beschäftigte geleistet hat. Der Betriebsrat führt aus, er benötige die Auskünfte, um das gesamte Vergütungssystem im Betrieb überwachen zu können und um seine Mitbestimmungsrechte zu wahren (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).

Der Arbeitgeber gewährte dem Betriebsrat daraufhin Einblick in die Bruttoentgeltlisten. Er war der Meinung, damit mit dem Gewähren dieses Einsichtsrechts (§ 80 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG) habe er seiner Pflicht genügt. Weitere Auskünfte wollte der Arbeitgeber – auch mit Blick auf Datenschutzrechte der Beschäftigten – nicht erteilen.

Das sagt das Gericht

Es bestehen zwei klar voneinander zu unterscheidende Auskunftsansprüche, die nebeneinander zu erfüllen sind:

  • der Anspruch auf Einblick in die Bruttolohnlisten (§ 80 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG)

  • der Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).

Indem der Arbeitgeber Einsicht in die Lohnlisten gewährt, erfüllt er noch nicht das weitergehende Unterrichtungsrecht des Betriebsrats (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Denn die Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat »rechtzeitig und umfassend zu unterrichten«, geht über die bloße Einsichtnahme hinaus. In der Regel muss der Arbeitgeber diese Auskünfte schriftlich erteilen. Im BetrVG heißt es ausdrücklich, er müsse die »erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen« (§ 80 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz BetrVG).

Datenschutzrechtliche Bedenken sieht das Gericht nicht. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber Daten über die zu zahlende Vergütung an die Mitarbeiter erheben. Das ist wohl unstreitig, denn derlei Datenerhebung ist im Sinne des § 26 Abs. 2 BDSG erforderlich. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten durch den Arbeitgeber ist datenschutzrechtlich unbedenklich.

Wie § 26 Abs. 6 BDSG ausdrücklich klarstellt, bleiben die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten unberührt. Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet ist (auch gegen den Willen der betreffenden Beschäftigten) deren personenbezogene Daten im Rahmen der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben an den Betriebsrat weiterzuleiten.

Der Betriebsrat benötigt die im Antrag genannten personenbezogenen Daten »zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben«. Hier geht es um das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und das Überwachungsrecht nach § 80 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig - eine Nichtzulassungsbeschwerde des Arbeitgebers ist noch beim Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig (1 ABN 5/19).

Das folgt daraus

Eine derzeit heiß diskutierte Frage ist es, welche Rolle der Betriebsrat datenschutzrechtlich im Unternehmen einnimmt. Wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat Arbeitnehmerdaten zur Verfügung stellt (wie hier), verarbeitet der Betriebsrat dann »personenbezogene Daten«? Muss er sich damit an das Datenschutzrecht halten? Oder muss er sich – weil er Teil der verantwortlichen Stelle im Betrieb ist – nur an den betriebsverfassungsrechtlichen Kriterien messen lassen? Das LAG folgt hier einer verbreiteten Ansicht: der Betriebsrat verarbeitet keine eigenen personenbezogenen Daten. Das LAG rechnet die Verarbeitung vielmehr dem Arbeitgeber zu, der sich wiederum auf Art. 6 Abs. 1 DSGVO berufen kann. Das BAG hat sich zu dieser Frage noch nicht geäußert.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Hessen (10.12.2018)
Aktenzeichen 16 TaBV 130/18
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