Betriebsratsarbeit

Betriebsrat kann Deutsch als Betriebssprache nicht erzwingen

08. September 2020
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Quelle: © Franz Pfluegl / Foto Dollar Club

Der Betriebsrat kann nicht durchsetzen, dass Vorgesetzte mit ihm und der Belegschaft ausschließlich in deutscher Sprache sprechen. Es muss nur gesichert sein, dass immer Übersetzer zur Verfügung stehen. Das Verwenden einer Fremdsprache behindert dann weder die Betriebsratsarbeit noch verletzt es Mitbestimmungsrechte – so das LAG Nürnberg.

Immer wieder geht es darum, ob in Betrieben in Deutschland die Kommunikation zwingend auch in deutscher Sprache erfolgen muss.

Das war der Fall

Es geht um ein internationales Modeunternehmen mit Konzernsitz in Spanien und einer Kette von Filialen in Deutschland. Die Leiterin einer Filiale in Deutschland ist Italienerin und spricht neben ihrer Muttersprache Englisch, aber nur wenig Deutsch. Die Gespräche werden von Kollegen übersetzt.

Der Betriebsrat der Filiale verlangt, dass die Chefin bei allen Gesprächen mit Mitarbeitern und dem Betriebsrat die deutsche Sprache verwendet. Der Betriebsrat ist der Meinung, seine Mitbestimmungsrechte (vor allem aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG – Ordnung im Betrieb) seien verletzt, wenn die Filialleiterin nicht direkt in deutscher Sprache kommuniziere.

Der Betriebsrat beruft sich u.a. auf eine allerdings nur befristet geltende Regelungsabsprache, in der Deutsch als Betriebssprache mit den Kunden, für Schulungen und Personalgespräche festgelegt wurde.

Der Betriebsrat verlangt daher Unterlassung der anderssprachigen Kommunikation. Es handele sich hier um Fragen »der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer«, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtig seien.

Das sagt das Gericht

Das Gericht weist die Unterlassungsklage des Betriebsrats ab. Eine Regelung zur Ordnung im Betrieb sieht das Gericht nicht, solange es vor allem um die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geht und keine allgemeine Sprachregelung im Betrieb erlassen ist. Das Gericht sieht auch keine verbotene Behinderung des Betriebsrats nach § 78 BetrVG. Entscheidend sei, dass schriftliche und mündliche Erklärungen in deutscher Sprache beim Betriebsrat ankommen.

Vom Arbeitgeber kann – so das Gericht - auch nicht verlangt werden, dass dieser auf Mitarbeiterversammlungen nur die deutsche Sprache verwendet. Eine entsprechende Verpflichtung habe der Arbeitgeber für Mitarbeiterversammlungen nicht abgegeben. Auch habe er sich bemüht, Äußerungen der Filialleiterin immer zu übersetzen.

Das muss der Betriebsrat beachten

In internationalen Unternehmen kommt es zunehmend vor, dass ausländische Führungskräfte eingesetzt werden, die die deutsche Sprache nicht oder nur unzureichend beherrschen. Das kann die Kommunikation mit dem Betriebsrat, aber auch mit den Beschäftigten erheblich erschweren. Vieles spricht dafür, dass das BetrVG für die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat die deutsche Sprache vorgesehen hat.

Auch wenn das Verwenden einer anderen Sprache in internationalen Konzernen zur Realität gehört, muss der Arbeitgeber für eine Übersetzung sorgen. Es wäre im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ratsam, wenn immer ein deutschsprachiger Ansprechpartner auf Führungsebene bereit ist. Darauf sollte der Betriebsrat (ggf. in einer Regelungsabsprache) bestehen.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Nürnberg (18.06.2020)
Aktenzeichen 1 TaBV 33/19
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