Beschäftigtendatenschutz

Betriebsrat kann Personalakten nur mit Zustimmung einsehen

24. Juni 2020
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Quelle: Wolfilser_Dollarphotoclub

Der Betriebsrat kann nur Einsicht in eine Personalakte erhalten, wenn der betroffene Arbeitnehmer zustimmt. Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, dass der Betriebsratsvorsitzende permanenten Zugriff auf alle elektronischen Personalakten erhält, ist unwirksam – so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Darum geht es:

Die Arbeitgeberin bietet Produkte und Dienstleistungen aus den Bereichen Mobilfunk, Festnetz, Datendienste und Breitbandinternet an. Bei ihr bestehen ein Gesamtbetriebsrat und zwölf örtliche Betriebsräte. Das Unternehmen führt elektronische Personalakten. Zu deren Einführung und Nutzung wurde eine Gesamtbetriebsvereinbarung (kurz: GBV) geschlossen.

In Ziffer 8.3. der GBV heißt es:  »Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende und der örtliche Betriebsratsvorsitzende erhält permanenten Zugriff auf die elektronische Personalakte mit Ausnahme der Akten der Leitenden Mitarbeiter und der Mitarbeiter des Personalbereichs. Die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden erhalten Zugriff auf die Akten des Wahlbetriebs, für den sie zuständig sind. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende erhält Zugriff auf die Akten des gesamten Unternehmens.«

 Die Arbeitgeberin verwehrt der Betriebsratsseite diesen Zugriff. Der Gesamtbetriebsrat leitete daher ein Beschlussverfahren ein, um seinen Anspruch auf Durchführung  GBV das Einsichtsrecht in die elektronischen Personalakten für die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden durchzusetzen.

Das sagt das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Anträge des Gesamtbetriebsrats ebenso wie das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Ziffer 8.3. der GBV ist unwirksam.

Ein generelles Einsichtsrecht des Betriebsratsvorsitzenden in die elektronischen Personalakten ohne Zustimmung der Arbeitnehmer verletze die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Dieses Recht ist im Grundgesetz (GG) verankert und wird aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet. Die Betriebsparteien haben das Persönlichkeitsrecht zu beachten, wenn sie betriebliche Regelungen treffen (§ 75 Abs. 2 BetrVG).

Nach Auffassung des LAG Düsseldorf verletzt ein derart weitgefasstes Einsichtsrecht des Betriebsrats das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer und ist weder geeignet noch erforderlich, um die Einhaltung der Vereinbarung zu kontrollieren.

Die GBV bleibe, so das LAG, im Übrigen wirksam, weil sie auch ohne Ziffer 8.3. in sich geschlossene und sinnvoll anwendbare Regelungen enthält. Dies gelte auch für die weiteren spezifischen Kontrollrechte, die der Betriebsratsseite eingeräumt sind.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Düsseldorf (23.06.2020)
Aktenzeichen 3 TaBV 65/19
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 23.6.2020
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