Betriebsratsarbeit

Betriebsrat muss Abrechnungsregeln einhalten

26. April 2019
Taschenrechner Quittung Beleg Abrechnung
Quelle: www.pixabay.com/de

Der Arbeitgeber trägt die Kosten von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsräte. Er kann aber verlangen, dass der Betriebsrat seine Kosten im Detail nachweist und ein bestimmtes digitales Abrechnungssystem verwendet – soweit das zumutbar ist. So nun das LAG Rheinland-Pfalz.

Betriebsrat und Arbeitgeber streiten darüber, ob der Betriebsrat verpflichtet ist, sich für die Kostenerstattung an die vom Arbeitgeber strikt vorgegebenen Abrechnungsmodalitäten zu halten hat oder ob er sein System verwenden kann.

Das war der Fall

In einem Betrieb mit über 100 Mitarbeitern wollte der Betriebsrat seinen Vorsitzenden auf das Seminar »Psychische Belastungen angehen - Zwischenbilanz und neue Impulse« entsenden. Die Erforderlichkeit des Seminars stand außer Frage. Der Betriebsrat weigert sich aber, das vom Arbeitgeber vorgegebene digitale Abrechnungssystem für die Kostenerstattung einzuhalten. Der Betriebsrat ist der Meinung, dass für ihn allein das BetrVG gälte. Weitere Pflichten – etwa die Beachtung eines bestimmten Vorgehens für das Einreichen von Rechnungen oder die Eingabe der Rechnungen in bestimmte Masken – könne ihm der Arbeitgeber nicht auferlegen.

Das sagt das Gericht

Soweit der Arbeitgeber die Kosten von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu tragen hat (§ 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG), ist der Betriebsrat (oder der einzelne Schulungsteilnehmer) verpflichtet, die tatsächlich entstandenen Schulungskosten im Einzelnen nachzuweisen und abzurechnen.

Diese Verpflichtung zum Nachweis und zur Abrechnung umfasst - im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren - auch die Pflicht, das vom Arbeitgeber vorgegebene Abrechnungssystem zu verwenden. Diese Pflicht, die vom Arbeitgeber vorgegebenen Systeme oder Eingabemasken zu verwenden, ergibt sich nicht aus dem BetrVG, sondern – so das Gericht – sie ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Die Pflicht trifft insoweit alle Arbeitnehmer gleichermaßen. Insoweit müssen alle Arbeitnehmer – und eben auch der Betriebsrat – auf das Interesse des Arbeitgebers an einer einheitlichen Rechnungslegung Rücksicht nehmen.

Das müssen Betriebsräte beachten

Betriebsratsmitglieder müssen nicht nur die kollektivrechtlichen Pflichten beachten, die sich aus dem BetrVG ergeben. Sie haben auch die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, die für alle Arbeitnehmer gelten. So ist es auch mit der Verpflichtung, sich an bestimmte Modalitäten für Abrechnungen zu halten. Ob es um Reisekosten oder um die Kostenerstattung von Schulungsveranstaltungen geht. Hier hat der Arbeitgeber das Recht, die Modalitäten der Abrechnung vorzugeben. Solange diese nicht unzumutbar sind, sollten Betriebsräte sich daran halten.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Rheinland-Pfalz (23.10.2018)
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