Coronavirus

Betriebsrat muss Kontrolle der Sicherheitsabstände zustimmen

28. April 2020
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Quelle: © Light Impression / Foto Dollar Club

Der Arbeitgeber kann nicht einseitig anhand von Videoaufnahmen kontrollieren, ob die Mitarbeiter die im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von zwei Metern einhalten. Der Betriebsrat ist zwingend zu beteiligen - so das Arbeitsgericht Wesel in einem Eilverfahren.

Darum geht es:

Der Arbeitgeber ist ein Logistik- und Versandunternehmen mit Sitz in Rheinberg, das einem internationalen Konzern angehört. Das Unternehmen kontrolliert anhand von Bildaufnahmen, ob die Arbeitnehmer im Betrieb die im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens zwei Metern einhalten. Dazu verwendet er die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellen Aufnahmen, die er auf im Ausland gelegenen Servern mittels einer Software anonymisiert.

Im Betrieb gilt eine Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras, die allerdings diesen Überwachungszweck noch nicht vorsieht. Der Betriebsrat verlangt, dass der Arbeitgeber diese Überwachung unterlässt und hat wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet.

Das sagt das Gericht:

Das Arbeitsgericht (ArbG) Wesel hat dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrates teilweise stattgegeben. Hierbei ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Übermittlung der Daten ins Ausland der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras widerspricht.

Zudem hat das Gericht bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei technischen Überwachungseinrichtungen verletzt sind (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG).

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Wesel (24.04.2020)
Aktenzeichen 2 BVGa 4/20
ArbG Wesel, Pressemitteilung vom 24.4.2020
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