Lohn und Gehalt

Betriebsvereinbarung kann Vergütungspflicht nicht beschränken

14. April 2020
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Quelle: www.pixabay.com/de

Legt ein Tarifvertrag fest, welche Arbeitszeiten vergütungspflichtig sind, gilt für Betriebsvereinbarungen die Tarifsperre. Regelungen in der Betriebsvereinbarung, mit denen die vergütungspflichtigen Zeiten verkürzt werden, sind dann unwirksam. Von Matthias Beckmann.

In diesem Verfahren stritten Arbeitnehmer und Arbeitgeber um die Vergütungspflicht von Fahrzeiten. Der Arbeitnehmer war als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt und suchte im Rahmen seiner Tätigkeit täglich mehrere Kunden auf.

Der Arbeitgeber war Mitglied im Arbeitgeberverband und an die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen gebunden. Diese Tarifverträge fanden über eine dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

Betriebsvereinbarung legt vergütungspflichtige Arbeitszeit fest

In einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2001 war geregelt, dass Fahrzeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten. Sofern die An- und Abreise länger als jeweils 20 Minuten dauerte, zählte die 20 Minuten übersteigende Fahrzeit zur Arbeitszeit.

Der Arbeitgeber wendete die Betriebsvereinbarung entsprechend an. Er stellte die unter 20 Minuten liegende Fahrzeit nicht in das Arbeitszeitkonto des Klägers ein und leistete entsprechend keine Vergütung.

Der Arbeitnehmer verlangte mit der Klage die Gutschrift der Fahrzeiten auf seinem Arbeitszeitkonto, hilfsweise die Auszahlung des darauf entfallenden Lohns. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) hatten die Klage abgewiesen. Das LAG war der Auffassung, dass in der Betriebsvereinbarung keine Bestimmungen über tariflich geregelte Arbeitsbedingungen getroffen worden seien. In dem Tarifvertrag sei nicht festgeschrieben, dass die Fahrzeiten als Arbeitszeit zu vergüten wären. Damit war nach Auffassung des LAG eine Regelung auf betrieblicher Ebene möglich.

Das sagt das BAG: Tarifsperre greift

Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) war der Arbeitnehmer nun jedoch erfolgreich. Nach Auffassung des BAG verstößt die Betriebsvereinbarung gegen die Tarifsperre: Arbeitsentgelte, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (§ 77 Abs. 3 BetrVG).

Nach den hier einschlägigen Regelungen des Manteltarifvertrag waren sämtliche Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflicht zu erbringen hatte, mit der tariflichen Grundvergütung abgegolten.

Bei Außendienstmitarbeitern gehört zu den geschuldeten Tätigkeiten auch die An- und Abfahrt zum Kunden. Nach den Vorgaben des Tarifvertrages war diese Zeit daher vergütungspflichtig.

Die Regelung in der Betriebsvereinbarung ist zwar nicht unmittelbar eine Regelung zur Höhe des Arbeitsentgelts. Sie wirkt sich aber mittelbar auf die Höhe des Arbeitsentgeltes aus, wenn sie festschreiben will, dass für bestimmte Tätigkeiten kein Lohn gezahlt werden muss.

Aus diesem Grund hat das BAG folgerichtig entschieden, dass die Betriebsvereinbarung wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre unwirksam ist. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG kann nur vorliegen, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht.

Der Arbeitnehmer konnte daher die Gutschrift der umstrittenen Fahrzeiten verlangen.

Praxishinweise

Grundsätzlich könnte eine Öffnungsklausel im Manteltarifvertrag betriebliche Regelungen ermöglichen, im hier entschiedenen Fall lag eine solche jedoch nicht vor.

Das BAG hat schon im Jahr 2018 entschieden, dass bei Außendienstmitarbeitern das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten gehört. Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auf Fahrzeiten getroffen werden. Solange dies nicht der Fall ist, ist auch die An- und Abfahrtszeit zu den Kunden als normale Arbeitszeit zu vergüten.

Als Betriebsrat sollten Sie prüfen, ob die in Ihrem Betrieb/Unternehmen bestehenden Betriebsvereinbarungen mit dieser neuen Entscheidung des BAG vereinbar sind.

Matthias Beckmann, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

BAG (18.03.2020)
Aktenzeichen 5 AZR 36/19
Sie erhalten diese Entscheidungsbesprechung als Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 15.4.2020.
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