Betriebsratsarbeit

Betriebsvereinbarung nur mit Beschluss

28. August 2018
Dollarphotoclub_38678589_160503
Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Ist eine Betriebsvereinbarung wirksam, wenn der Betriebsratsbeschluss fehlt? Können die Mitglieder stillschweigend zustimmen? Kann der Arbeitgeber sich auf Vertrauensschutz berufen? Nein – sagt jetzt das LAG Düsseldorf. Eine Betriebsvereinbarung kommt nur durch förmlichen Beschluss zustande - ähnlich wie ein Gesetz. Ohne diesen geht nichts.

Immer wieder passiert es, dass Betriebsvereinbarungen ohne formal gültigen Betriebsratsbeschluss abgeschlossen werden. Dann sind sie unwirksam, auch wenn sie schon lange praktiziert wurden.

Das war der Fall

Der Arbeitgeber wollte einige Betriebsvereinbarungen neu fassen. Er präsentierte der Belegschaft einen neuen Entwurf und ließ darüber abstimmen. Die Belegschaft lehnte zunächst ab, stimmte einer veränderten Textfassung dann aber zu. Der Arbeitgeber veröffentlichte sodann die Betriebsvereinbarung in einem Aushang, der von allen Betriebsratsmitgliedern unterzeichnet war.

Der Betriebsrat war in der Folge der Meinung, dass die Betriebsvereinbarung trotz von allen unterzeichneten Aushangs nicht wirksam zustande gekommen sei. Es fehle ein Betriebsratsbeschluss, der der Betriebsvereinbarung zugrunde liege. Das Arbeitsgericht in erster Instanz war der Meinung, durch den von allen Betriebsratsmitgliedern unterzeichneten Aushang sei ein Rechtsschein gesetzt worden, dass ein Zustimmungsbeschluss vorläge.

Das sagt das LAG zur Frage zur Beschlussfassung

Das LAG hält die Meinung des Arbeitsgerichts nicht für haltbar. Die Betriebsvereinbarung ist nicht wirksam zustande gekommen. Es fehlt an dem für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zwingend erforderlichen Betriebsratsbeschluss. Der Betriebsrat handelt als Kollektivorgan. Er bildet seinen Willen durch Beschluss (§ 33 Abs. 1 BetrVG ). Dieser ist beachtlich, wenn er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dazu muss der Betriebsrat beschlussfähig sein (§ 33 BetrVG), sich auf einer Betriebsratssitzung aufgrund der Ladung mit dem jeweiligen Sachverhalt befassen und darüber abstimmen. Dies ist nicht erfolgt.

Es wäre noch möglich, dass das Handeln des Betriebsratsvorsitzenden durch nachträgliche Genehmigung des Betriebsrats Rechtswirkung entfalten kann. Eine solche kann aber nicht »stillschweigend« erfolgen. Auch die nachträgliche Genehmigung erfordert eine förmliche Beschlussfassung. Hieran hat die neuere BAG-Rechtsprechung zur erleichterten Tagesordnung nicht geändert. Vor allem kann der Aushang, auch wenn er von alle Betriebsratsmitgliedern unterzeichnet ist, nicht als Beschluss gedeutet werden.

Dabei verweist das Gericht vor allem darauf, wie dieser Aushang zustande gekommen ist: der Vorsitzende habe ihn mit dem Arbeitgeber besprochen, ihn unterzeichnet und sei dann »von Kollege zu Kollege im Gremium« gelaufen und habe sich den Beschluss unterzeichnen lassen. Das entspricht keinesfalls den Anforderungen des BetrVG an eine förmliche Beschlussfassung.

Das sagt das LAG zum Vertrauensschutz

Es wird teilweise angenommen, dass es – bei Fehlen eines Betriebsratsbeschlusses – eine Art Vertrauenshaftung kraft widersprüchlichen Verhaltens geben könne. Wenn der Betriebsrat also quasi gegenüber dem Arbeitgeber »so tut«, als sei ein Beschluss erfolgt, dann müsse er sich daran festhalten lassen.

Dies könne aber – so das LAG – nur bei konkreten Mitbestimmungsfragen greifen. Bei Betriebsvereinbarungen, die ja Normwirkung entfalteten, ist – so das LAG – die Sache anders: Die können nicht kraft Rechtsschein Wirkung entfalten. Daher sind Betriebsvereinbarungen ohne förmlichen Betriebsratsbeschluss nicht wirksam.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Düsseldorf (27.04.2018)
Aktenzeichen 10 TaBV 64/17
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

Dollarphotoclub_82076822
Tarifliche Ausschlussklausel - Rechtsprechung

Inflationsausgleichsprämie während der Altersteilzeit?

KI, Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz - Aus den Fachzeitschriften

KI-basierte Chatbots in der Gremienarbeit