Arbeitszeit

Beweislast bei Vergütung von Überstunden

11. Mai 2021
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Quelle: magele_Dollarphotoclub

Ein Lieferfahrer, der Vergütung für geleistete Überstunden einklagen will, soll sich nicht auf die technischen Zeitaufzeichnungen seines Arbeitgebers berufen können. Die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs, dass Arbeitgeber alle Arbeitsstunden erfassen müssen, sei für die Vergütung von Überstunden unbeachtlich - so das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.

Darum geht es

Der Kläger hatte bis 30.9.2019 als Auslieferungsfahrer bei der Beklagten gearbeitet. Er verlangte eine Vergütung von Überstunden für einen Zeitraum von 1,5 Jahren. Dabei beruft er sich auf die technischer Zeitaufzeichnungen, die seine Arbeitgeberin geführt hat . Ob diese Aufzeichnungen zur Erfassung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit erstellt worden waren, war zwischen den Parteien streitig.

Arbeitnehmer gewann in 1. Instanz

Das Arbeitsgericht Emden hatte der Klage zum Teil stattgegeben:  Die Arbeitgeberin sei zur Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeiten des Klägers verpflichtet gewesen. Dies ergebe sich durch europarechtskonforme Auslegung des § 618 BGB, wonach der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit seiner Beschäftigten ergreifen muss (ArbG Emden, Teilurteil vom 9.11.2020, 2 Ca 399/18).

Als eine solche Pflicht sieht das ArbG Emden auch die Erfassung aller Arbeitzeiten an und beruft sich dafür auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH vom 14.5.2019 – C-55/18, Rechtssache »CCOO«). Da die Arbeitgeberin keine Zeiten erfasst habe, reichten die technischen Aufzeichnungen als Indiz für die geleistete Arbeitszeit aus. 

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen sah dies anders und wies die Klage in der Berufung ab. Der Kläger habe die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überstundenvergütung nicht dargelegt, so die Richter in Hannover.

Das Urteil des EuGH vom 14.5.2019 – C-55/18, Rechtssache »CCOO« – habe keine Aussagekraft für die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess. In diesem Verfahren gehe es darum, ob der Arbeitnehmer die Anordnung oder Duldung von Überstunden durch den Arbeitgeber oder deren Betriebsnotwendigkeit beweisen kann.  

Dem EuGH komme keine Kompetenz zur Entscheidung über Fragen der Vergütung zu. Dies ergebe sich aus Art. 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Eueropäischen Union (AEUV).  

Der Rechtsstreit ist noch nich beendet. Die 5. Kammer des LAG Niedersachsen hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. 

Hinweis für die Praxis

Bereits im Frühjahr 2020  hatte das ArbG Emden in einem anderen Verfahren rechtskräftig entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System zur Erfassung aller Arbeitsstunden einfzuführen und dass andere Aufzeichnungen wie ein Bautagebuch dafür nicht genügen (ArbG Emden 20.2.2020 - 2 Ca 94/19). Auch in diesem Verfahren berief sich das ArbG Emden auf  das Urteil des EuGH (14.5.2019 – C-55/18, Rechtssache »CCOO«).

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Niedersachsen (06.05.2021)
Aktenzeichen 5 SA 1292/20
LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 10.5.2021
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