Berufliche Bildung

Bildungsurlaub für Yogakurs

17. April 2019
Yoga Fitness Gesundheit Entspannung
Quelle: www.pixabay.com/de

Auch Yogaübungen und Meditationstechniken stärken die berufliche Kompetenz - indem sie Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung fördern, gerade in Zeiten rasanten technischen und sozialen Wandels. Deshalb kann auch für einen mehrtägigen Yogakurs ein Anspruch auf Bildungsurlaub bestehen - so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg bestätigte den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Bildungsurlaub für einen von der Volkshochschule angebotenen fünftägigen Kurs »Yoga I – erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation«.

Zur Begründung hat das LAG ausgeführt, der Kurs erfülle die Voraussetzungen gemäß § 1 Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG). Es reiche aus, dass eine Veranstaltung entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung diene.

Der Begriff der beruflichen Weiterbildung sei nach der Gesetzesbegründung weit zu verstehen. Hiernach solle unter anderem Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. Diese Voraussetzungen könne auch ein Yogakurs mit einem geeigneten didaktischen Konzept erfüllen.

Die Vorschrift im Wortlaut:

»Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG)

§ 1 Grundsätze

(1)  Arbeitnehmer haben unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen (Bildungsurlaub). Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen Gleichgestellte sowie andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des Satzes 2 sind auch Teilnehmer an Maßnahmen in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter in das Arbeits- und Berufsleben.

(2) Bildungsurlaub dient der politischen Bildung und der beruflichen Weiterbildung. Bildungsurlaub für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte dient allein der politischen Bildung.

(3) Politische Bildung soll die Fähigkeit des Arbeitnehmers fördern, politische Zusammen-hänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.

(4)  Berufliche Weiterbildung soll die berufliche Qualifikation erhalten, verbessern oder erweitern und die Kenntnis gesellschaftlicher und betrieblicher Zusammenhänge vermitteln.«

Hinweise:

Im Gegensatz zum Erholungsurlaub fällt der Bildungsurlaub in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Daher gelten für jedes eigene Vorschriften. In der Regel besteht Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub im Jahr. Eine Übersicht bietet das InfoWeb Weiterbildung des Deutschen Bildungsservers unter www.iwwb.de > Bildungsurlaub.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (11.04.2019)
Aktenzeichen 10 Sa 2076/18
LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 13/19 vom 16.04.2019
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