Betriebsratswahl

Briefwahl: Wahlvorstand muss warten

18. März 2019
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Bei einer Betriebsratswahl muss der Wahlvorstand die Freiumschläge der Briefwähler »unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe« öffnen, und zwar in in öffentlicher Sitzung. Öffnet das Gremium die Umschläge schon längere Zeit vorher, führt dies zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsratswahl. Von Bettina Krämer.

Darum geht es:

In einem Hotelbetrieb fand 21.06.2017 eine Betriebsratswahl statt. Die Stimmabgabe sollte bis 18.30 dauern. Es wurden drei Betriebsräte gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 23.06.2017 bekannt gegeben. Die im Betrieb vertretene Gewerkschaft hielt die Wahl für unwirksam und focht diese beim Gericht an. Ihre Begründung: Der Wahlvorstand hatte bereits um 16.30 Uhr (zwei Stunden vor dem Ende der Stimmabgabe) mit dem Öffnen der Freiumschläge begonnen und war damit schon um 17.30 Uhr fertig.

Die Gewerkschaft vertrat die Ansicht, dass der Wahlvorstand damit das Gebot der Öffentlichkeit der Wahl verletzt hat. Das Gremium habe die Vorschriften über das Öffnen der Briefwahlumschläge nicht eingehalten. Die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO-BetrVG) bestimmt, dass der Wahlvorstand die Umschläge «in öffentlicher Sitzung« und »unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe« öffnet (§ 26 Abs. 1 WO-BetrVG).

Das sagt das Gericht:

In der zweiten Instanz vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) bekam nun die Gewerkschaft Recht. Die Wahl konnte wirksam angefochten werden.

Wahlanfechtung wegen fehlender Öffentlichkeit

Der Wahlvorstand darf die Stimmen der Briefwähler nur in einer öffentlichen Sitzung auswerten und die Briefe öffnen (§ 26 Abs. 1 WO-BetrVG). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verlangt, dass der Wahlvorstand Ort, Tag und Zeit öffentlicher Kontrolle unterliegende Vorgänge im Wahlverfahren rechtzeitig vorher bekannt gibt (BAG 17. 05.2017 -7 ABR 22/17).

Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Wahlvorstand hatte die Umschläge spontan schon zwei Stunden vor Ende der Stimmabgabe geöffnet, ohne dies zuvor bekannt zu geben. Das LAG Hessen hob daher zu Recht die Vorinstanz auf und erklärte die Wahl als unwirksam, weil der Öffentlichkeitsgrundsatz verletzt wurde.  Interessierten Wahlberechtigten war es damit nicht möglich, sich mit eigenen Augen von der Einhaltung der Vorschriften bei der schriftlichen Stimmabgabe zu überzeugen.

Wahlanfechtung wegen falschen Zeitpunkts

Das LAG entschied zudem, dass es unabhängig von der fehlenden öffentlichen Bekanntmachung des Zeitpunkts der Sitzung des Wahlvorstands trotzdem die Wahl aus anderem Grund unwirksam war. Die Auszählung der Abgaben per Brief erfolgte nicht nach dem Gesetz, d.h. nicht unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe um 18:30 Uhr. Zwar habe der Wahlvorstand dabei eine Einschätzungsprärogative, aber der Zeitpunkt um 16.30 Uhr war zu früh. Dies zeige sich- so die Richter- schon daran, dass das Öffnen der Freiumschläge und das Entnehmen der Wahlumschläge sowie der vorgedruckten Erklärungen, die Vermerke in der Wählerliste sowie das Einlegen der ungeöffneten Wahlumschläge in die Wahlurne bereits gegen 17:30 Uhr beendet waren, also eine Stunde vor Abschluss der Stimmabgabe.

Gegen den Beschluss des Hessischen LAG wurde Rechtsbeschwerde beim BAG eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie dieses entscheidet (anhängig beim BAG unter Aktenzeichen 7 ABR 42/18).

Praxistipp

Zulässigkeit von unfrankierten Wahlumschlägen

Das LAG Hessen hat die Frage offengelassen, ob der Wahlvorstand auch unfrankierte Wahlbriefe ausgeben durfte. Im vorliegenden Fall hatten Mitarbeiter die Briefwahl persönlich mit einem Formular beim Wahlvorstand beantragt, die Briefwahlunterlagen beim Wahlvorstand abgeholt und ausdrücklich erklärt, sie würden sogleich im Betrieb wählen und die Unterlagen wieder zurückbringen. Diese Mitarbeiter hatten keinen frankierten Rückumschlag erhalten.

Die Frage der Frankierung ist nicht nur Förmelei. Problematisch ist, wenn nicht alle ausgegebenen Briefe zurückkommen und diese gerade bei der Wahl das Zünglein an der Waage sind, d.h. entscheidungsrelevant sind. Es ist rechtlich zumindest riskant, an einen Teil der Wähler unfrankierte Umschläge auszugeben, das sollte der Wahlvorstand tunlichst unterlassen.

Die obigen Ausführungen zum verfrühten Öffnen sind auch auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) übertragbar.

Folgen der Wahlanfechtung

Eine wirksame Anfechtung führt zur Unwirksamkeit der gesamten Wahl. Das heißt, dass der Betrieb keinen Betriebsrat mehr hat und hat zur Folge, dass die Belegschaft Neuwahlen einleiten muss. Die Unwirksamkeit ist aber erst anzunehmen, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Bis dahin vom Betriebsrat getroffene Beschlüsse oder auch Betriebsvereinbarungen bleiben wirksam.

Bettina Krämer LL.M., DGB Rechtsschutz GmbH

 

Quelle

Hessisches LAG (24.09.2018)
Aktenzeichen 16 TaBV 50/18
Diese Entscheidungsbesprechung erhalten Sie als Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 20.3.2019.
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