Corona

Bundesnotbremse war verfassungsgemäß

01. Dezember 2021 Corona
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Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Peter van de Ven

Die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen, um im Frühjahr 2021 die Corona-Pandemie einzudämmen, waren verhältnismäßig. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerden gegen die Bundesnotbremse zurückgewiesen.

Im Frühjahr 2021 verschärfte sich bundesweit die Corona-Lage. Deswegen erschienen dem Bund die unterschiedlichen Maßnahmen der Länder nicht mehr ausreichend und er hat (im Infektionsschutzgesetz) die Bundesnotbremse verabschiedet. Damit wollte er gewährleisten, dass überall dieselben Maßnahmen greifen, wenn sich die Corona-Lage in einer Region zuspitzt. Seit dem 24. April 2021 waren die Regelungen des Notbremse automatisch anzuwenden, sobald die »Sieben-Tage-Inzidenz« (Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner/Woche) in einem Landkreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 100 überschritt. Geregelt war etwa, dass nachts zwischen 22.00 und 5.00 Uhr niemand mehr draußen sein durfte, dass sich Menschen aus einem Haushalt nur mit einer anderen Person und deren Kindern bis 14 Jahren treffen durften und dass Schulen auf Wechselunterricht umzustellen hatten bzw. ab einer Inzidenz von 165 gar keinen Präsenzunterricht mehr anbieten durften. Ausnahmeregelungen waren jeweils vorgesehen.

Mit den beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen wollte der Gesetzgeber das Leben und die Gesundheit seiner Bürger schützen und ein funktionsfähigen Gesundheitssystem aufrechterhalten. Die Maßnahmen griffen allerdings erheblich in verschiedene Grundrechte ein. Das Bundesverfassungsgericht hatte jetzt zu prüfen, ob die Bundesnotbremse den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, die an Gesetze zu stellen sind, die mit solchen Grundrechtseingriffen verbunden sind.

Das sagt das Gericht

Nach dem Bundesverfassungsgericht waren die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen in der extremen Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Beschränkungen verfolgten ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel: den Schutz von Leben und Gesundheit. Die Beschränkungen waren geeignet und erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen und sie waren auch nicht unverhältnismäßig.

Der Gesetzgeber durfte zum Erlass der Notbremse davon ausgehen, dass Ausgangsbeschränkungen die Anzahl der Infektionen reduzieren werden: Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen sollten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen und die sonstigen Schutzmaßnahmen unterstützen und insbesondere sicherstellen, dass die Kontaktbeschränkungen in geschlossenen Räumen eingehalten werden. Die Maßnahmen beruhten auf der begründeten Annahme, dass eine Ansteckung in Innenräumen durch Schutzmaßnahmen wie dem Abstandhalten, dem Tragen von Masken, Lüften und allgemeiner Hygieneregeln entgegengewirkt werden kann, dass dies aber Abends und Nachts und im privaten Umfeld nur eingeschränkt durchsetzbar ist.

Die Maßnahmen waren auch verhältnismäßig, denn der Gesetzgeber hat nicht nur einseitig dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie dem Funktionieren der Gesundheitssysteme den Vorrang eingeräumt. Mit diversen Ausnahmeregelungen hat er einen Ausgleich für die erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen geschaffen: So war die etwa die Berufsausübung auch während der nächtlichen Ausgangsbeschränkung möglich. Auch die Ausnahmen, um das Sorge- und Umgangsrecht wahrzunehmen oder um unterstützungsbedürftige Personen oder Minderjährige zu betreuen, milderten die Grundrechtseingriffe ab.

Das bedeutet die Entscheidung

Umfassende Ausgangsbeschränkungen kommen nur in einer sehr erheblichen Gefahrenlage in Betracht. Während der konkreten Situation in der Pandemie war die Entscheidung des Gesetzgebers für die angegriffenen Maßnahmen tragfähig begründet und mit dem Grundgesetz vereinbar.

© bund-verlag.de (is)

Quelle

BVerfG (19.11.2021)
Aktenzeichen 1 BR 781/21 u.a.
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