Betriebsratsvergütung

Arbeitsminister will Betriebsratsvergütung regeln

09. Juni 2023 Betriebsratsvergütung
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Quelle: © Roman Sigaev / Foto Dollar Club

Anfang des Jahres hatte ein Urteil des Bundesgerichtshofs in Strafsachen zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern für Aufsehen gesorgt. Die Richter befassten sich unter anderem mit den Grundsätzen für eine »hypothetischen Gehaltsentwicklung« und der Entwicklung über die Vergleichsgruppe für Betriebsräte. Jetzt soll eine Expertenkommission bis Anfang Juli Vorschläge für eine Anpassung des BetrVG entwickeln.

Seit dem Urteil des BGH (BGH 10.1.2023 – 6 StR 133/22) herrscht große Verunsicherung in der Praxis. Daher hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) eine Kommission beauftragt, bis Anfang Juli Vorschläge für eine Anpassung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu machen, um die Betriebsratsvergütung gesetzlich zu regeln. Ziel sei, die Vergütung auch künftig »fair, nachvollziehbar und rechtssicher« zu gestalten, sagte eine Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums.

Die Kommission wird geleitet vom Präsidenten des Bundessozialgerichts, Rainer Schlegel. Weitere Mitglieder sind die frühere Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Ingrid Schmidt und der Juraprofessor Gregor Thüsing.

Was besagt das BGH-Urteil zur Betriebsratsvergütung?

In dem spektakulären Urteil befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage, ob sich VW-Manager wegen der Bewilligung von Betriebsratsbezügen strafbar gemacht haben (BGH 10.1.2023 – 6 StR 133/22). Der Straftatbestand der Untreue nach § 266 StGB kann erfüllt sein, wenn einem Betriebsratsmitglied unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot ein überhöhtes Arbeitsentgelt gewährt wird, entschied der BGH.

Die gesetzliche Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG schließe eine Bewertung der Betriebsratstätigkeit für Vergütungszwecke aus. Das gelte auch für im Betriebsratsamt erworbene Qualifikationen, soweit diese nicht im Zusammenhang mit der bisherigen Arbeitstätigkeit stehen. Es verbiete sich, auf die hypothetische Gehaltsentwicklung des Betriebsrats bei einer Sonderkarriere abzustellen. Vergleichbar sei nur, wer im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt habe und dafür in gleicher Weise wie der Betriebsrat fachlich und persönlich qualifiziert war.

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Lesetipps:

 

Quellen:

Handelsblatt, Meldung vom 9.5.2023; AuR-Blog.de Meldung vom 17.5.2023.

© bund-verlag.de (ls)

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