Betriebsratswahl

Checkliste für Prüfung der Wahlvorschläge

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Quelle: Andrey Popov_Dollarphotoclub

Als Wahlvorstand müsst Ihr die eingereichten Wahlvorschläge prüfen und eventuell Hinweise geben, falls etwas nicht stimmt. Hier eine Checkliste wie Ihr mit den Wahlvorschlägen Schritt für Schritt umgehen solltet.

1. Erteilung der Eingangsbestätigung:

Habt Ihr einen Kandidatenvorschlag oder eine Liste erhalten, solltet Ihr zunächst eine Eingangsbestätigung erteilen. Handelt es sich um eine Vorschlagsliste, so ist diese Bestätigung gegenüber dem Listenvertreter zu erteilen. Denkt dran, die genaue Uhrzeit (nicht nur das Datum) festzuhalten. Denn für den Fall, dass eine Stützunterschrift auf mehreren Vorschlagslisten erscheint, kann es auf den genauen Zeitpunkt ankommen. 

2. Kennzeichnung der Vorschlagslisten:

Die Vorschlagslisten sollten mit einem Kennwort versehen sein. Wenn nicht auf der Liste selbst schon ein Kennwort angegeben ist, müsst Ihr als Wahlvorstand dieses aus den Vor- und Nachnamen der beiden in der Liste als erster und zweiter Stelle stehenden Kandidaten erstellen (§ 7 Abs. 2 WO). Die Listen dürfen nicht mit unsittlichen, parteipolitischen, beleidigenden oder irreführenden Kennwörtern gekennzeichnet sein. In dem Fall ist die Liste nicht ungültig. Das Kennwort sollte verändert werden. Häufige Kennwörter sind die Gewerkschaften.

3. Unverzügliche Prüfung:

Als Wahlvorstand müsst Ihr die Vorschlagslisten unverzüglich, d.h. möglichst innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, daraufhin überprüfen, ob sie den erforderlichen Vorgaben entsprechen. Kommt Ihr zu dem Ergebnis, dass eine Vorschlagsliste ungültig ist oder wenn Ihr sonst etwas bemängelt, müsst Ihr darauf unverzüglich schriftlich hinweisen.

4. Auslosung der Reihenfolge:

Sobald die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen abgelaufen ist, ladet Ihr als Wahlvorstand die Listenführer ein, um die Reihenfolge der Listen auf dem Stimmzettel durch Losentscheid festzulegen. 

5. Bekanntmachung der Vorschlagslisten

Die gültigen Wahlvorschläge müsst Ihr dann spätestens eine Woche vor dem eigentlichen Wahltag öffentlich bekannt machen. So können sich die Beschäftigten frühzeitig einen Überblick über die Kandidaten und Kandidatinnen verschaffen und sich bis zum Wahltag eine Meinung für die eigene Stimmabgabe bilden.

© Bund-Verlag (fro)

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