Arbeitgeberhaftung

Corona-Infektion: Arbeitgeber schuldet kein Schmerzensgeld

13. Mai 2022
Maske Corona FFP2 Pandemie Gesundheit Gesundheitsschutz Hygiene
Quelle: www.pixybay.com/de | Bild von Antonio Cansino

Infiziert sich eine Krankenschwester mit dem Corona-Virus, stehen ihr nur dann Schadensersatz und Schmerzensgeld zu, wenn sie nachweisen kann, dass der Arbeitgeber die Erkrankung verschuldet hat. Ein ärztliches Attest über die Infektion am Arbeitsplatz muss zumindest nachvollziehbar sein - so das Arbeitsgericht Siegburg.

Darum geht es

Die Arbeitnehmerin war als Krankenschwester in einem Pflegeheim in der psychosozialen Betreuung tätig. Im März 2020 arbeitete sie in der Essensausgabe und half Bewohnern beim Essen. Sie erhielt dabei keine Atemschutzmasken vom Arbeitgeber. Anfang April 2020 wurde sie positiv auf Corona getestet und erkrankte schwer.
Auch zwölf Bewohner des Pflegeheims infizierten sich mit Corona. Mit ihrer Klage verlangte die Krankenschwester Ersatz der Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab. Die Klägerin habe nicht hinreichend darlegen können, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für ihre Erkrankung ursächlich geworden sei.

Es habe nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, dass die Klägerin sich an ihrem Arbeitsplatz angesteckt habe. Es sei für das Gericht unklar geblieben, bei wem sie sich in welcher Situation angesteckt haben will. Zwar habe die Klägerin ein Attest vorgelegt, wonach sie sich am Arbeitsplatz angesteckt haben soll. Allerdings war für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie die ausstellende Ärztin zu dieser Feststellung gekommen sein will, da sie die Klägerin wohl kaum im fraglichen Zeitraum rund um die Uhr begleitet habe. Es sei nicht auszuschließen, dass die Klägerin sich außerhalb ihres Arbeitsplatzes angesteckt habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Hinweis für die Praxis

Für alle Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber gilt die allgemeine Regel, dass dem Arbeitgeber eine Pflichtverletzung nachweisbar sein muss, die den Schaden verursacht hat. Gelingt dieser Nachweis, haftet der Arbeitgeber tatsächlich, etwa auch für die Kosten einer ausgefallenen Hochzeitsfeier (LAG München, 14.2.2022 - 4 Sa 457/21).

Für vom Arbeitgeber verursachte Erkrankungen gilt im übrigen ein Haftungsprivileg: Soweit die Erkrankung nachweislich einen Arbeitsunfall darstellt, trägt die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden (§ 8 SGB VII), Der Arbeitgeber haftet nur direkt auf Schmerzensgeld, wenn er den Unfall und dessen Folgen vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 104 Abs. 1 SGB VII, so auch das BAG vom 28.11.2019 - 8 AZR 35/19).

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Siegburg (30.03.2022)
Aktenzeichen 3 Ca 1848/21
ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 12.5.2022
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