Kündigungsschutz

Corona-Quarantäne ist kein Kündigungsgrund

23. April 2021
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Quelle: www.pixabay.com/de | Bild von Jean Louis Tosque

Der Arbeitgeber kann nicht kündigen, weil der Arbeitnehmer wegen einer behördlich angeordneten Covid-19-Quarantäne nicht zur Arbeit erscheint. Das gilt auch in Kleinbetrieben (hier: Dachdecker), in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt - so das Arbeitsgericht Köln.

Darum geht es

Der Arbeitnehmer befand sich auf telefonische Anordnung des Gesundheitsamts im Oktober 2020 in häuslicher Quarantäne, weil er als Kontaktperson des positiv auf Covid-19 getesteten Bruders seiner Freundin indentifiziert war.

Darüber informierte er seinen Arbeitgeber, einen Dachdeckerbetrieb.  Der Arbeitgeber bezweifelte die Quarantäneanordnung und vermutete, der Arbeitnehmer wolle sich lediglich vor der Arbeit »drücken«. Er verlangte eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes, die der Arbeitnehmer auch beim Gesundheitsamt telefonisch einforderte.

Als diese schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes auch nach mehreren Tagen noch nicht vorlag, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht Köln hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Zwar fand das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, so dass der Arbeitgeber für eine fristgerechte Kündigung vor Gericht grundsätzlich keinen Kündigungsgrund darlegen muss.

Das Gericht sah die Kündigung jedoch als sittenwidrig und treuwidrig an. Der Arbeitnehmer habe sich lediglich an die behördliche Quarantäneanordnung gehalten. Erschwerend kam nach Auffassung des Gerichts hinzu, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich aufgefordert hatte, entgegen der Quarantäneanweisung im Betrieb zu erscheinen.

Gegen das Urteil kann noch Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Hinweis für die Praxis

Das Urteil stellt klar, dass der Arbeitgeber keinen Druck auf Beschäftigte ausüben darf, eine behördliche Quaratäneanordnung zu missachten. Es ist wichtig, dass dieser Grundsatz auch in kleinen Betrieben durchgesetzt wird, in denen meist kein Betriebsrat für die Beschäftigten eintritt und oft nicht einmal das Kündigungsschutzgesetz gilt.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Köln (15.04.2021)
Aktenzeichen 8 Ca 7334/20
ArbG Köln, Pressemitteilung vom 21.4.2021
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