Betriebsratsarbeit

Das ist die Rolle des Betriebsratsvorsitzenden

06. April 2018 Betriebsratsvorsitzender
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Quelle: © iceteastock / Foto Dollar Club

Der Betriebsratsvorsitzende ist Mitglied des Betriebsrats und hat als solches die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen. Er ist ihnen nicht übergeordnet, vertritt jedoch das Gremium nach außen und leitet die Betriebsratssitzungen. Was Sie wissen müssen, sagen Stefanie Pritzel und Bernd Spengler in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 4/2018.

Der Betriebsratsvorsitzende hat im Betriebsrat eine wichtige Sonderstellung. Seine Aufgaben sind vielfältig. Er leitet die Betriebsratssitzungen und vertritt den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Betriebsratsbeschlüsse nach außen. Außerdem ist er Verhandlungsführer des Betriebsrats. Hier ist Kommunikationsfähigkeit und eine gewisse Bodenständigkeit, nämlich die Orientierung an dem Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes erforderlich.

Wichtig ist auch ein gutes Zeitmanagement. Schon um sich selbst vor Überforderung zu schützen, muss der Vorsitzende auch in der Lage sein, zu delegieren und auf eine Verteilung der Aufgaben im Betriebsrat unter Einbindung aller hinzuwirken. Der Betriebsratsvorsitzende benötigt Führungskompetenzen.

Wie wird man Betriebsratsvorsitzender?

Sind die Wahlbewerber in den Betriebsrat gewählt, werden sie vom Wahlvorstand zu einer ersten, sogenannten konstituierenden, Sitzung eingeladen. Dies hat innerhalb von einer Woche nach dem Wahltag oder dem letzten Tag der Stimmabgabe - falls die Wahl an mehreren Tagen stattfindet - zu geschehen.

Diese konstituierende Sitzung wird vom Wahlvorstandsvorsitzenden geleitet, bis der neu gewählte Betriebsrat aus seiner Mitte, mit der Mehrheit der Anwesenden, einen Wahlleiter für die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters gewählt hat. Der Wahlleiter übernimmt dann die Leitung und der Wahlvorstandsvorsitzende muss den Sitzungsraum, sofern er nicht gleichzeitig Betriebsratsmitglied ist, verlassen.

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt zur Wahl von Vorsitzendem und Stellvertreter sind alle ordentlichen Betriebsratsmitglieder oder bei Verhinderung, beispielsweise durch Krankheit oder Urlaub, das entsprechende Ersatzmitglied. Es dürfen auch diejenigen abstimmen, die selbst für das Amt des Betriebsratsvorsitzenden kandidieren. Wählbar sind nur ordentliche Betriebsratsmitglieder. Ersatzmitglieder sind erst wählbar, wenn sie endgültig für ein ordentliches Betriebsratsmitglied in den Betriebsrat nachgerückt sind.

Voraussetzung für eine wirksame Wahl ist, dass der Betriebsrat beschlussfähig ist, also mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Wahl teilnimmt. Besondere Wahlvorschriften gibt es nicht. Die Wahl kann offen, beispielsweise durch Handaufheben, erfolgen, muss aber geheim durchgeführt werden, sofern zumindest ein Betriebsratsmitglied dies verlangt.

Warum ist der Betriebsratsvorsitzende so wichtig?

Der Betriebsratsvorsitzende ist Betriebsratsmitglied und hat als solches die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Betriebsratsmitglieder auch. Daneben sieht das Gesetz für ihn jedoch noch viele zusätzliche Aufgaben und Befugnisse vor.

Sprachrohr des Betriebsrats

Er ist zunächst Sprachrohr des Betriebsrats. Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Das bedeutet, dass er den Betriebsrat in der Erklärung vertritt, es also eines Betriebsratsbeschlusses bedarf, damit der Betriebsratsvorsitzende Erklärungen mit bindender Wirkung für den Betriebsrat abgeben kann.

So unterschreibt beispielsweise der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsvereinbarungen, die der Betriebsrat zuvor freigegeben hat oder teilt etwa dem Arbeitgeber die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG nach entsprechender vorheriger Beschlussfassung des Betriebsrates mit.

Zwar ist in bestimmten Fällen auch eine Heilung der unwirksamen Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden durch nachträglich genehmigenden Betriebsratsbeschluss theoretisch möglich, der Betriebsratsvorsitzende tut aber gut daran, nicht eigenmächtig ohne Betriebsratsbeschluss zu handeln.

Ansprechpartner des Arbeitgebers

Der Betriebsratsvorsitzende ist zudem der vom Gesetz vorgesehene Ansprechpartner des Arbeitgebers. Er ist zur Entgegennahme der Erklärungen und zwar jedweder Art, berechtigt, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind.

Dies bedeutet, dass jede Erklärung, die dem Vorsitzenden zugeht, automatisch auch dem Betriebsrat zugeht und damit etwaige betriebsverfassungsrechtliche Fristen, beispielsweise nach § 99 Abs. 3, 100 Abs. 2, § 102 Abs. 2 BetrVG, in Gang setzt. Hier ist Vorsicht geboten, denn auch ein abendlicher Anruf des Arbeitgebers in vermeintlich vertrauensvoller Zusammenarbeit setzt solche Fristen in Gang. Aber nicht nur Erklärungen und Mitteilungen des Arbeitgebers, sondern auch solche von Arbeitnehmern, anderen Betriebsratsmitgliedern, oder anderen betriebsverfassungsrechtlichen Gremien, beispielsweise der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind gemeint.

Nur der Vorsitzende und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter sind zur Entgegennahme der Erklärungen berechtigt. Es ist aber zulässig, dass der Betriebsrat in bestimmten Angelegenheiten ein anderes Betriebsratsmitglied zur Entgegennahme ermächtigt.

Der Betriebsrat muss für den Fall, dass der Vorsitzende und sein Stellvertreter abwesend sind, Vorkehrungen treffen, etwa einen 2. Stellvertreter benennen. Anderenfalls kann der Arbeitgeber jedem Betriebsratsmitglied gegenüber Erklärungen abgeben mit der Folge, dass etwaige Fristen zu laufen beginnen.

Welche anderen Aufgaben kommen auf den Vorsitzenden zu?

Neben seinen Aufgaben als Vertreter hat der Betriebsratsvorsitzende innerhalb des Betriebsrats bestimmte Aufgaben eigenständig wahrzunehmen. Dazu gehören das Einberufen von Sitzungen und deren Leitung sowie das Vorbereiten von Betriebsversammlungen.

Wie der Betriebsratsvorsitzenden die Sitzungen einberuft, worauf er bei der Leitung zu achten hat und wie er Aufgaben auf die anderen Betriebsratsmitglieder delegieren kann, erfahren Sie in dem Beitrag »Gleicher unter Gleichen« von Stefanie Pritzel und Bernd Spengler in der AiB 4/2018 auf Seite 10 ff.

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