BPersVG-Novelle

»Das ist kein großer Wurf«

04. Mai 2021
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Quelle: © alibaba / Foto Dollar Club

Die BPersVG-Novelle kommt. Das Gesetz wurde vom Bundestag bereits im April beschlossen und muss nun noch durch den Bundesrat. Aber was steht drin – und vor allem: Reicht das aus? Wir haben Kerstin Jerchel gefragt, die Bereichsleiterin der Abteilung Mitbestimmung bei ver.di.

Frau Jerchel, wie beurteilen Sie den Entwurf des neuen BPersVG?

Insgesamt ist das Gesetz aus ver.di-Sicht kein »großer Wurf«, eine von uns geforderte inhaltliche Novellierung ist nicht erfolgt. Die Änderungen geben im Wesentlichen nur den Stand der Rechtsprechung wieder. Klare Verbesserungen der Mitbestimmung bleiben aus. Ver.di und DGB hatten gefordert, die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte mindestens an das Niveau des Betriebsverfassungsgesetzes anzupassen. Das ist leider nicht geschehen, teilweise ist sogar eine Einschränkung der Beteiligungsreichweite zu verzeichnen.

Die Aufnahme von arbeitnehmerähnlichen Personen (der sog. Festen Freien) im öffentlichen Rundfunk – allerdings nur derjenigen, die nicht maßgeblich an der Programmgestaltung beteiligt sind –  in den Geltungsbereich des BPersVG ist aus ver.di Sicht aber als großer Erfolg zu werten, da hier eine Jahrzehnte lang aufgestellte Forderung jedenfalls zum Teil umgesetzt wurde. Bahnbrechend ist die Ausweitung des Beschäftigtenbegriffs in Bezug auf arbeitnehmerähnliche Personen i. S. v. § § 12a TVG bei der Deutschen Welle (§ 116 Abs. 4). Hier konnte eine für die »festen Freien« vitale, seit Jahrzehnten vehement aufgestellte Forderung durchgesetzt werden. Da auch einige Staatsverträge zu öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf das BPersVG verweisen, ist der Kreis der Beschäftigten, die nunmehr in den bundespersonalvertretungsrechtlichen Schutzbereich fallen, sehr groß. Diese erst zum Schluss des Gesetzgebungsverfahrens erreichte Entwicklung begrüßen wir.

Was sind aus Ihrer Sicht die wichtigsten Verbesserungen bzw. die wichtigste Verbesserung?

Die systematische Neuordnung des Gesetzes und die Einteilung in insgesamt 8 schlüssig aufgebaute Kapitel erleichtern die Les- und Anwendbarkeit. Zu begrüßen ist ebenso die Fassung in geschlechtergerechter Sprache und die Aufnahme von Menschen in den Schutzbereich der §§ 61 Abs. 1, 62 Nr. 4 und 80 Abs. 1 Nr. 13, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen.

Inhaltlich wird immerhin den Gewerkschaften ein digitales Zugangsrecht insoweit gewährt, als dass sie eine Verlinkung ihres Internetauftritts im Intranet der Dienststelle verlangen können. Auch die Regelungen über die Amtszeit einschließlich Verlängerungsoption (§ 27) und die zum Übergangs- und Restmandat (§ 29) sind grundsätzlich geeignet, personalratslose Zeiten zu vermeiden.

Gut sind auch die Änderungen im Bereich der Wahlberechtigung und Wählbarkeit: Das Mindestalter wurde auf 16 Jahre gesenkt, das Höchstalter für die Wahlberechtigung zur JAV gestrichen und es gibt nun die Möglichkeit einer Doppelmitgliedschaft von JAV und Personalrat.

Wie für die Betriebsräte auch sollen Personalratssitzungen in Form von Telefon- und Videokonferenzen möglich sein – ein Fortschritt oder eine Gefahr für die Meinungsbildung?

Abgesehen von einer pandemiebedingten Notwendigkeit, virtuelle Gremiumssitzungen rechtlich zu ermöglichen, bergen Beratung und Beschlussfassung im Rahmen von Video- und Telefonkonferenzen erhebliche Gefahren für die Meinungs- und kollektive Willensbildung in sich (und schaffen überdies vermutlich Gesundheitsgefahren). Wesentliche Elemente des persönlichen Austausches (z. B. Gestik und Mimik) fehlen bzw. sind anfällig für Fehlinterpretationen.

Erste Untersuchungen zeigen, dass ständige virtuelle Sitzungen als anstrengender empfunden werden als Präsenzsitzungen und schneller zu Erschöpfung führen. Es besteht daher die Gefahr für Mitglieder, inhaltlich nicht folgen zu können oder erschöpfungsbedingt notwendige Redebeiträge zu unterlassen. Eine allgemeine Sorge im Hinblick auf die Vertraulichkeit der Beratungen kann zu einer Angst vor eigener Positionierung in der Debatte führen.

Die Frage, wie geheime Wahlen und Abstimmung innerhalb des Gremiums durchzuführen sind, ist ungeklärt. Daher lehnt ver.di die rechtliche Ermöglichung virtueller Sitzungen als Dauerlösung außerhalb des Pandemiekontextes ab.

Zu begrüßen ist es, dass im Gegensatz zum ursprünglichen Kabinettsentwurf der Vorrang von Präsenzsitzungen und des Rechts einzelner Mitglieder auf »Anwesenheit vor Ort« festgeschrieben wird. Einem befürchteten Druck der Dienststellenleitungen, aus Kostengründen auf Präsenzsitzungen zu verzichten, wird somit entgegengewirkt. Widersprechen 25% der Mitglieder des Gremiums oder mehrheitlich die Mitglieder einer Gruppe der Durchführung einer virtuellen Sitzung, findet sie präsent statt.

© bund-verlag.de

(ct)

 

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