Klimaschutz

Das können Betriebsräte für den Umweltschutz tun

Umweltschutz, Klimaschutz
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Der Umwelt- und Klimaschutz beherrscht die soziale und politische Diskussion. Kaum ein Unternehmen kann es sich noch leisten, das Thema außer Acht zu lassen. Wie Betriebsräte jetzt schon den betrieblichen Umweltschutz voranbringen können und wo der Gesetzgeber nachbessern muss, erfahren Sie von Prof. Dr. Wolfgang Däubler in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2020.

Kann der Betriebsrat den Arbeitgeber dazu zwingen, umweltgefährdende Maßnahmen zu unterlassen?

Nein, aus eigenem Recht kann er das nicht. Das würde nämlich voraussetzen, dass er in Fragen des Umweltschutzes ein Mitbestimmungsrecht hätte, und das ist leider nicht der Fall. Der Betriebsrat könnte sich nur an eine Aufsichtsbehörde wenden und sie zum Eingreifen auffordern – das kommt allerdings nur in ganz offenkundigen Fällen (und auch da nicht immer) in Betracht, weil der Betriebsrat nicht gerne als »Nestbeschmutzer« dastehen möchte. Das ist zwar kein erfreulicher Zustand, aber realistischerweise muss man das in Rechnung stellen.

Welche Möglichkeiten haben Betriebsräte, sich für den Umweltschutz im Betrieb einzusetzen?

Seit der Reform von 2001 taucht der Umweltschutz an verschiedenen Stellen im Text des BetrVG auf. Um das Wichtigste zu erwähnen: Der Betriebsrat hat ebenso wie der Wirtschaftsausschuss ein Informationsrecht in Bezug auf alle Fragen des betrieblichen Umweltschutzes. Weiter soll der Betriebsrat nach § 89 BetrVG mit den Umweltschutzbehörden in gleicher Weise wie mit der Gewerbeaufsicht zusammenarbeiten und sich für die »Durchführung« des betrieblichen Umweltschutzes einsetzen. Nach  § 88 BetrVG kann er mit dem Arbeitgeber freiwillige Betriebsvereinbarungen abschließen. Ein Mitbestimmungsrecht sucht man dagegen  – wie gesagt – vergebens. Auf den ersten Blick ist das erstaunlich, weil die SPD-Fraktion kurz vor dem Beginn der Regierung Schröder einen Entwurf für ein besseres BetrVG beschlossen hatte, der auch ein volles Mitbestimmungsrecht über betriebliche Fragen des Umweltschutzes enthielt.

Am grünen Koalitionspartner lag es sicherlich nicht, wenn sich Schröder und Riester als maßgebende Personen 2001 nicht mehr an das vorher Beschlossene erinnerten. Sie wollten ersichtlich wie bei vielen anderen Fragen keinen Konflikt mit den wirtschaftlich Mächtigen. Dass sie damit langfristig Vertrauen verspielt haben, haben sie entweder nicht gesehen oder es war ihnen egal.

Aber dient der Umweltschutz nicht auch den Unternehmen? Der Klimawandel bringt doch auch ihnen Nachteile. Orkane und Überschwemmungen machen doch selbst vor Spitzenmanagern nicht halt. Und wenn ganze Länder unbewohnbar werden, lassen sich dort auch keine Geschäfte mehr machen.

Ja, das ist völlig richtig, aber die Unternehmen und ihre Verbände handeln nicht immer rational. Sie orientieren sich am Markt und ihren Absatzchancen. Wenn gute Gewinne winken, treten andere Gesichtspunkte in den Hintergrund. Dies ist deshalb möglich, weil man nicht belegen kann, dass gerade die mit deutschem Geld in Indien oder in Afrika gebaute Dreckschleuder einen wesentlichen Beitrag zur Verseuchung der Atmosphäre mit CO2 bringt. Würde man auf sie verzichten, wäre die Gesamtlage auch nicht wesentlich anders – so eine verbreitete Auffassung. Und: Sollen wir den andern das lukrative Geschäft überlassen?

Das zentrale Problem liegt darin, dass insbesondere der Klimawandel nur global bekämpft werden kann, dass es aber keine globale Instanz gibt, die dies bewerkstelligen könnte. Das Pariser Abkommen ist ein erster zaghafter Schritt – und auch der war der US-Regierung schon zu groß. Wenigstens gibt es in vielen Staaten verbindliche Regeln, die die Umweltverschmutzung verbieten, und es gibt daneben Menschen und auch Unternehmen, die freiwillig darüber hinausgehen und sich umweltbewusst verhalten.

Zurück zum Betrieb. Kann der Betriebsrat vielleicht mit Hilfe des betrieblichen Innovationsmanagements etwas  für den Umweltschutz tun?

Ja, der Betriebsrat kann manchmal seine sonstigen Mitbestimmungsrechte dazu nutzen, um dem Umweltschutz mehr Durchschlagskraft zu geben. Um es am Beispiel zu verdeutlichen: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG steht ihm ein Mitbestimmungsrecht bei betrieblichen Verbesserungsvorschlägen zu. Dabei kann er mitentscheiden, was man unter einem »Verbesserungsvorschlag« versteht. Sollten dazu nicht auch »weniger CO2-Ausstoß« und »weniger Ressourcenverbrauch« gehören? Der Arbeitgeber hätte vermutlich gegen beides kaum etwas einzuwenden.

Wie können Betriebsräte die Beschäftigten dazu veranlassen, sich umweltbewusster zu verhalten?

Man kann die Forderung erheben, dass der Arbeitgeber die Fahrtkosten ganz oder teilweise übernimmt, wenn einzelne Beschäftigte in den ÖPNV überwechseln und ihr Auto zu Hause stehen lassen. Damit wäre ein finanzieller Anreiz geschaffen, was das Verhalten stärker beeinflusst als ein gut gemeinter Appell. Im Einzelhandel könnte der Betriebsrat verlangen, dass statt Plastik- nur noch Papiertüten verwendet werden. Ein Bankbetriebsrat könnte sich dafür interessieren, ob »seine« Bank eigentlich auch Kohlekraftwerke finanziert und die Kreditsachbearbeiter das ohne Murren mitmachen. Im Übrigen sollten die Betriebsratsmitglieder ganz generell mit gutem Beispiel vorangehen, weil dies Atmosphäre für Umweltbewusstsein im Betrieb schaffen kann.

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Dürfen Betriebsräte bei Betriebsversammlungen zu Fridays-for- future-Veranstaltungen aufrufen? Wie können Betriebsräte darauf hinwirken, dass in der Werkskantine nur Biofleisch oder vegetarisches/veganes Essen angeboten wird? Und können Betriebsratsmitglieder auf Seminare zum Umwelt- und Klimaschutz gehen? Antworten auf diese und viele weiter Fragen gibt Prof. Dr. Wolfgang Däubler in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2020.

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Der Interviewpartner

Daeubler_Wolfgang_neuProf. Dr. Wolfgang Däubler

Dr. jur., Professor für Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht, Bürgerliches und Wirtschaftsrecht an der Universität Bremen. Er ist einer der bekanntesten Arbeitsrechtler.
 
 
 
 
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