Arbeitsvertrag

Das neue Nachweisgesetz: Chancen und Risiken

16. November 2022 Nachweisgesetz, Arbeitsvertrag
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Quelle: alibaba / Foto Dollar Club

Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die wesentlichen Vertragsbedingungen im Arbeitsvertrag schriftlich festzuhalten. Nun sind die Informationspflichten des Arbeitgebers darin erweitert worden – oft kommt es daher zu Änderungsverträgen. Warum Betriebsräte das sehr scharf im Blick haben sollten, erfahrt Ihr von Christian Lunow und Benedikt Pilgermayer in »Arbeitsrecht im Betrieb« 10/2022.

Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten. Das bedeutet nicht, dass mündliche Arbeitsverträge unwirksam wären. Aber es gibt Beschäftigten das Recht auf eine schriftliche Auskunft über die Arbeitsbedingungen.

Betriebsräte müssen die Durchführung von Gesetzen überwachen

Nach § 80 Abs.1 Nr.1 BetrVG ist es Aufgabe von Betriebsräten die Durchführung von zugunsten der Beschäftigten wirkenden Gesetzen in ihren Betrieben zu überwachen. Betriebsräte sollten die Regelungen daher kennen, um bewerten zu können, welche konkreten Möglichkeiten oder auch Risiken sich aus ihnen ergeben.

Neue Pflichten des Arbeitgebers

Zusammengefasst: Der Arbeitgeber muss künftig über die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage und die zugehörige Frist informieren. Die Bestandteile des Entgelts sind genauer festzulegen. Arbeitszeit und Überstunden müssen mehr konkretisiert werden. Es sind Informationen über betriebliche Fortbildungen und Altersversorgungen zu erteilen. Die Fristen für die Auskunft werden zudem deutlich verringert. Hatte der Arbeitgeber früher einen Monat oder mehr Zeit, um über die Arbeitsbedingungen zu informieren, sind es nun – je nach Umfang der Auskunft – ein bis sieben Tage. Wird die Auskunft vorsätzlich nicht oder nicht ordnungsgemäß erteilt, drohen Arbeitgebenden künftig Bußgelder von bis zu 2.000,00 Euro - zuständig ist dafür das Gewerbeaufsichtsamt.

Wie der Betriebsrat das neue Nachweisgesetz zu Gunsten der Beschäftigten nutzen und seine Mitwirkungsrechte gezielt einsetzen kann, erfahrt Ihr in der AiB 10/2022 ab Seite 24. Abonnenten und Abonnentinnen können den kompletten Beitrag hier lesen.

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