Betriebsratsbeschluss

Das sind die häufigsten Fehler bei der Beschlussfassung

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Quelle: Pixabay.com/de

Entscheidungen des Betriebsrats entfalten nach außen hin nur dann bindende Wirkung, wenn sie auf einem ordnungsgemäßen Beschluss beruhen. Welche typischen Fehler Ihr bei der Beschlussfassung vermeiden solltet, zeigt Rechtsanwalt Claudio Kahnt in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 1/2023.

 

 

Bei der Überprüfung eines Beschlusses achten Gerichte auf die sogenannte Rechtmäßigkeit. Die Zweckmäßigkeit eines Beschlusses hingegen darf nicht überprüft werden (BAG 3.4.1979 – 6 ABR 64/76).

Rechtswidrig sind Beschlüsse nur, wenn sie:

  • Gegen höherrangiges Recht verstoßen.
  • Nicht in die Zuständigkeit des Betriebsrats fallen.
  • Nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sind.

Verstoß gegen höherrangiges Recht

Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt vor, wenn der Inhalt des Beschlusses nicht vereinbar ist mit

  • dem Europäischen Recht oder dem Grundgesetz,
  • einem Gesetz, einer Verordnung oder einer Unfallverhütungsvorschrift,
  • einem unmittelbar anwendbaren Tarifvertrag.

Fehlende Zuständigkeit des Betriebsrats

Ebenfalls liegt die Unwirksamkeit eines Beschlusses vor, wenn sich dieser auf Rechte beruft, die der beschließende Betriebsrat gar nicht hat. Typischerweise ist dies der Fall, wenn es kein derartiges Beteiligungsrecht für den Betriebsrat gibt oder es zwar ein solches Recht gibt, das Beteiligungsrecht aber bei einem anderen Gremium (z. B. GBR oder KBR) liegt.

Kein ordnungsgemäßes Zustandekommen

Beschlüsse des Betriebsrats, die nicht auf ordnungsgemäßem Wege zustande gekommen sind, sind nicht »automatisch« unwirksam. Vielmehr ist dies nur bei groben Verstößen gegen Vorschriften und Grundsätze gegeben, deren Beachtung unerlässliche Voraussetzung einer Beschlussfassung ist (BAG 15. 4. 2014 – 1 ABR 2/13 (B)).

Was sind »grobe Verstöße«? Was sind »einfache« Fehler? Und wie können Fehler geheilt werden? Das und eine Checkliste zum Abstimmungsverfahren bei der Beschlussfassung zeigt Euch Rechtsanwalt Claudio Kahnt in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 1/2023.

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