Arbeitsschutz

Die Gefährdungsbeurteilung – Ein »Auslaufmodell«?!

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Quelle: © industrieblick / Foto Dollar Club

Mit seiner viel diskutierten Entscheidung vom 13.8.2019 zur Gefährdungsbeurteilung erzeugte das BAG bei vielen Betriebsräten erhebliche Unklarheit und Unsicherheit. Viele befürchteten eine drastische Einschränkung der Mitbestimmung im Arbeitsschutz. Aber wie wirkt sich die Entscheidung wirklich aus? Das beantwortet Rechtsanwalt Jens Gäbert in »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« 6/2020.

Rechtsanwalt Jens Gäbert hat das Verfahren beim BAG (BAG 13.8.2019 – 1 ABR 6/18) geführt und drei Jahre in der vorausgehenden Einigungsstelle verbracht.

 

Welche konkreten Auswirkungen hat die Entscheidung für die Regelung von Gefährdungsbeurteilungen?

Künftig darf sich die Gefährdungsbeurteilung lediglich mit Regelungen befassen, die unmittelbar zur Gefährdungsbeurteilung gehören.

Damit beschränkt sich die Regelungsbefugnis des Betriebsrates im Rahmen seiner Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. mit § 5 ArbSchG ausschließlich auf Regelungen zur Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung. Das bedeutet, dass die in § 5 Abs. 3 ArbSchG aufgeführten Untersuchungsgegenstände, aus denen sich »insbesondere« eine Gefährdung ergeben kann, konkretisiert werden müssen. D. h. es muss z. B. im Rahmen von § 5 Abs. 3 Ziff. 3 ArbSchG (»3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,...«) festgelegt werden, welche Arbeitsmittel auf ihre Gestaltung hin überprüft werden müssen. Danach sind die Prüfkriterien unter Berücksichtigung von § 3 BetrSichV festzulegen, wie z. B.:

• die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln,

• die sicherheitsrelevanten Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,

• die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung auftreten.

Nach Festlegung der Prüfkriterien geht es darum, die jeweiligen Verfahren und Methoden zu bestimmen, die eine sachgerechte Anwendung der Prüfkriterien gewährleisten.

Da nach der Rechtsprechung des BAG die Maßnahmenableitung und die Maßnahmen selbst nicht zum Regelungsauftrag einer Einigungsstelle gehören, muss sichergestellt werden, dass die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung so dargestellt werden, dass sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat in die Lage versetzt werden, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes aus dem Ergebnis nachvollziehbar abzuleiten. Lediglich die Dokumentation gem. § 6 ArbSchG kann gemeinsam mit der Gefährdungsbeurteilung geregelt werden, da diese Vorschrift auf die Gefährdungsbeurteilung Bezug nimmt.

Im Ergebnis führt die Beschränkung der Einigungsstelle auf den bloßen Regelungsgegenstand der Gefährdungsbeurteilung nicht zu einer Verschlechterung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Die Folge ist jedoch, dass eine Gefährdungsbeurteilung, die keine Maßnahmenableitung regelt, zur Verzögerung der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen führen wird, da bei Nichteinigung eine weitere Entscheidung der Einigungsstelle notwendig ist.

Im Interview beantwortet Jens Gäbert außerdem die folgenden Fragen:

  • Ist es richtig, dass das BAG nunmehr entschieden hat, dass keine Gefährdungen mehr ermittelt werden?
  • Wie geht es denn nun weiter mit der Ableitung von erforderlichen Maßnahmen?
  • Hat es nicht auch eine Entscheidung des BAG zu der Frage der Personalbemessung im Rahmen der Krankenpflege gegeben?
  • Wie sieht die weitere Entwicklung der Mitbestimmung bei der Gefährdungs-beurteilung gem. § 5 ArbSchG aus?

Und außerdem in der Juniausgabe von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung«:

  • Mitarbeiterbefragung zum Arbeitsschutz aktiv mitgestalten
  • Fragebogen zur Ermittlung psychischer Belastungen
  • Rechtsprechung: Videoüberwachung zum Corona-Sicherheitsabstand

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