Einstellung

Diese Rechte hat der Betriebsrat bei der Einstellung

06. März 2023 Einstellung
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Quelle: © Robert Kneschke / Foto Dollar Club

Der Betriebsrat hat bei der Einstellung neuer Beschäftigter ein umfassendes Beteiligungsrecht. So will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Prozess transparent, gerecht und diskriminierungsfrei abläuft. Was Ihr beachten müsst, sagt Euch Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 3/2023.

Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Betrieb eine Tätigkeit aufgenommen oder wurde zwischen einem Arbeitgeber und einem oder einer Beschäftigten ein Arbeitsvertrag geschlossen, stellt das eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dar.

Damit der Betriebsrat zu beteiligen ist, muss der oder die Beschäftigte in den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs eingegliedert sein und die Tätigkeit weisungsgebunden ausführen. Indizien für eine Eingliederung in den Betrieb können das Tragen der betriebsüblichen Arbeitskleidung, die Zusammenarbeit mit anderen Beschäftigten, eine Nutzung der Betriebsmittel oder Sozialräume sowie das Einhalten betrieblicher Regelungen aus Betriebsvereinbarungen sein.

Anhörung des Betriebsrats

Damit der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen ist, müssen regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sein. Da sich dieser Schwellenwert auf die Unternehmensebene und nicht auf den einzelnen Betrieb bezieht, werden davon auch kleine Betriebseinheiten erfasst, wenn sie weniger als 20 Beschäftigte haben, aber zu einem größeren Unternehmen gehören.

Will der Arbeitgeber eine Einstellung vornehmen, muss er vor jeder Einstellung den Betriebsrat anhören und die Zustimmung des Gremiums zur geplanten Maßnahme einholen. Die Anhörung gegenüber dem Betriebsrat erfolgt über die Person im Betriebsratsvorsitz, sofern der Betriebsrat diese Aufgabe nicht durch Beschluss übertragen hat (z. B. auf den Betriebsausschuss oder einen Personalausschuss).

Für die Anhörung sieht das Betriebsverfassungsgesetz keine Formvorschriften vor. Sie kann also mündlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die erforderlichen Unterlagen müssen dem Betriebsrat jedoch vorgelegt werden.

Was zu einer ordnungsgemäßen Anhörung gehört, wann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern kann und wie es nach einer Zustimmungsverweigerung weiter geht, lest Ihr in »Betriebsrat und Mitbestimmung« Ausgabe 3/2023. Außerdem gibt es eine Übersicht mit Beispielen, wann eine Einstellung vorliegt und eine Checkliste zu den Prüfkriterien für die Anhörung des Betriebsrats.

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