Dienstreise

Duschen auf eigene Gefahr

23. Januar 2019
Dusche Strand Meer Reise Urlaub
Quelle: www.pixabay.com/de

Ein Arbeitnehmer, der auf einer Dienstreise beim morgendlichen Duschen einen Unfall erleidet, kann dafür nicht die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Das Duschen steht nicht im sachlichen Zusammenhang im Rahmen mit dem Arbeitsverhältis - so das Thüringer Landessozialgericht.

Darum geht es: Sturz im Hotel

Der Arbeitnehmer befand sich auf einer Dienstreise, um an der Eröffnung eines von ihm betreuten Projekts teilzunehmen. Er reiste bereits am Vortag der Eröffnung an und übernachtete in einem Hotel. Beim morgendlichen Duschen im Hotel rutschte er beim Verlassen der Dusche aus und zog sich eine Fraktur des linken Knies zu.

Die Berufsgenossenschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalles verneint. Dem schlossen sich das Sozialgericht und das Thüringer Landessozialgericht (LSG) an.

Das sagt das Gericht: Duschen nicht versichert

Das Landessozialgericht entschied, dass das morgendliche Duschen auch auf einer Dienstreise grundsätzlich nicht versichert ist.

Versichert sind nur Verrichtungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, das dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegt. Auch wenn ein Arbeitnehmer grundsätzlich versichert sei, umfasse der Versicherungsschutz nicht alle Handlungen eines Arbeitstages, auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise.

Die morgendliche Dusche des Klägers zum Unfallzeitpunkt (das Duschen) stellt eine private Verrichtung dar. Diese steht nicht im Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Projektleiter. Typischerweise nicht versichert seien höchstpersönliche Verrichtungen, zum Beispiel die Nahrungsaufnahme oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen.

Körperpflege ist auch auf Dienstreisen Privatsache

Auch bei Dienstreisen sei zu prüfen, ob die Verrichtung im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit – hier als Projektentwickler – stehe. Nach diesen Grundsätzen stehe das Duschen als Körperreinigung und höchstpersönliche Verrichtung grundsätzlich nicht im sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit.

Anhaltspunkte dafür, dass der Unfall während des Duschens durch eine spezifische Gefahr der versicherten Tätigkeit hervorgerufen wurde, konnte das Landessozialgericht nicht feststellen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG angefochten werden.

Lesetipp:

»Dienstreisen sind Arbeitszeit - BAG 18.10.2018 - 5 AZR 553/17« erläutert von Bettina Krämer in »Arbeitsrecht im Betrieb« 1/2019, S. 48.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

Thüringer LSG (20.12.2018)
Aktenzeichen L 1 U 491/18
Quelle: Pressemitteilung des LSG Thüringen Nr. 2/2019 vom 17.01.2019 (juris)
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