DSGVO

Einigungsstellen-Ergebnis wichtiger als Datensicherheit

24. September 2021 Einigungsstelle, Datenschutz
Homeoffice

Der Beschluss im Einigungsstellenverfahren ist auch wirksam, wenn durch Verwendung des Videokonferenzsystems Cisco Webex möglicherweise gegen die Vorgaben der DSGVO verstoßen wurde. An die Datensicherheit seien keine zu hohen Anforderungen zu stellen, so das LAG Köln.

Das war der Fall

In dem Rechtsstreit ging es um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Dienstplanung im Innendienst zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat. Die Beteiligten: ein Unternehmen für Geld- und Werttransporte mit deutschlandweit rund 4.500 Arbeitnehmern, 200 davon in einer Niederlassung. Und deren Betriebsrat, der wegen Meinungsverschiedenheiten bei der Aufstellung von Regelungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mit der Arbeitgeberin ein Einigungsstellenverfahren führte. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, dass der Einigungsstellenspruch formell und materiell unwirksam sei, unter anderem wegen fehlender Datensicherheit des eingesetzten Videokonferenzsystems Cisco Webex.

Das sagt das Gericht

Die Beschlussfassung der Einigungsstelle am 14.05.2020 im Rahmen einer Videokonferenz führt nicht zu dessen Unwirksamkeit. Die Vorschrift des § 129 Abs. 1 und 2 BetrVG (damals befristet gültig wegen der COVID-19-Pandemie) hatte vorgesehen, dass die Teilnahme an Einigungsstellensitzungen sowie die Beschlussfassung während der Corona-Pandemie mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen können, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Von dieser Möglichkeit hatten die Verfahrensbeteiligten zu Recht Gebrauch gemacht. Ein Verstoß gegen das Prinzip der Nichtöffentlichkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 4 BetrVG würde den Spruch der Einigungsstelle unwirksam machen. Fraglich war, ob auch ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen zur Unwirksamkeit führen könnte, den die Arbeitgeberseite hier vermutete. Das war nicht der Fall. Die eingesetzte Software gehöre zu den hinreichend sicheren Konferenzsystemen, wie sie der Gesetzgeber bei der Einführung des § 129 BetrVG vor Augen hatte. Das System ist beispielhaft ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien erwähnt. Eine mutwillige, heimliche und damit unzulässige Aufzeichnung durch Teilnehmer mag zwar technisch nicht ausgeschlossen sein. Dies wäre jedoch kein taugliches Kriterium, um im Einigungsstellenverfahren die Zulässigkeit einer Videokonferenz verneinen zu können. Denn eine technische Aufzeichnung wäre mit Smartphones und Tablets auch bei Präsenzsitzungen nicht ausgeschlossen, heißt es in den Entscheidungsgründen. Auch dass personenbezogene Daten durch das System in ein Land außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums übermittelt werden, schloss seine Nutzung für die Einigungsstelle nicht aus.

Wichtig: Mit 129 BetrVG sollte Rechtssicherheit geschaffen werden, weshalb an die Sicherstellung der Nichtöffentlichkeit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Gängige Konferenzsysteme, die über eine Verschlüsselung nach dem Stand der Technik verfügen, machen keine zusätzlichen technischen Sicherungsmaßnahmen erforderlich.

Zudem war während des Einigungsstellenverfahrens per Videokonferenz sichergestellt, dass Dritte von der Sitzung ausgeschlossen waren: die Sitzungsteilnehmer mussten sich mit Zugangsdaten anmelden, sie waren belehrt worden, dass sie mitzuteilen hätten, wenn eine andere Person den Raum betrete, und jeder Teilnehmer hatte bestätigt, dass er sich allein in einem geschlossenen Raum befinde.

Das muss der Betriebsrat wissen

Da mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz virtuelle Betriebsratssitzungen als fester Bestandteil ins BetrVG aufgenommen sind, spielen die in der Entscheidung aufgeworfenen Fragen zur Nichtöffentlichkeit und Datensicherheit weiterhin eine Rolle. Daher sollten Betriebsräte diese Entscheidung kennen und sich beispielsweise im Vorfeld von virtuellen Sitzungen Gedanken über die Raumbelegung und den erforderlichen Ausschluss der Öffentlichkeit machen.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG Köln (25.06.2021)
Aktenzeichen 9 TaBV 7/21
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