Arbeitszeit

BAG: Ersatzruhetage für Arbeit an Feiertagen

Uhr_Männchen_55885173
Quelle: © Joachim Wendler / Foto Dollar Club

Muss ein Arbeitnehmer an einem Feiertag arbeiten, der auf einen Werktag fällt, ist ihm ein voller Kalendertag als Ersatzruhetag zu gewähren. Billigt eine individuelle Regelung dem Arbeitnehmer lediglich eine freie Schicht zu, reicht das nicht – so das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung.

Darum geht es

Der Arbeitnehmer ist ausschließlich in der Nachtschicht tätig. Er arbeitet Vollzeit an fünf Tagen in der Woche, seine Arbeitswoche beginnt immer Sonntagabend. An einem wechselnden Werktag bekommt er pro Woche einen sog. Rolltag: Er hat dann nach Schichtende frei und nimmt seine Arbeit erst am Abend des darauffolgenden Werktags wieder auf. War der Arbeitnehmer an einem Feiertag beschäftigt, billigte ihm der Arbeitgeber nur einen Rolltag zu. Der Arbeitnehmer forderte stattdessen einen vollen Kalendertag frei.

Das Arbeitsgericht Mainz und das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz haben dem Antrag des Arbeitnehmers stattgegeben. Die Revision des Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg.

Das sagt das Gericht

Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag in Form eines von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr arbeitsfreien Werktags, wenn er an einem Feiertag arbeiten musste, der auf einen Werktag fiel. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Ein Rolltag genügt den Anforderungen von § 11 ArbZG nicht. Denn ein Rolltag bedeutet: Endet die Schicht um 02.00 an Tag 1, beginnt der Arbeitnehmer bei einem Rolltag wieder zu arbeiten um 19.00 an Tag 2. Der Arbeitnehmer hat dann zwar mehr als 30 Stunden frei, aber er hat keinen vollständigen arbeitsfreien Ersatzruhetag von 00.00 bis 24.00. Dies widerspricht dem Arbeitszeitgesetz und dem dahinterstehenden Arbeitsschutz.

Hinweis für die Praxis

Bei der Lage des Ersatzruhetages haben Betriebsrat, Personalrat und Mitarbeitervertretung mitzubestimmen (§ 87 BetrVG/§ 80 BPersVG/§ 36 MAVO/§ 40 MVG).

© bund-verlag.de (is)

Quelle

BAG (08.12.2021)
Aktenzeichen 10 AZR 641/19
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -
Michael D. Wirlitsch, u.a.
Die 100 wichtigsten Fragen aus der Praxis an Betriebs- und Personalräte
29,00 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille