Außerordentliche Kündigung

Facebook-Post führt zu fristloser Kündigung

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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Veröffentlicht ein Straßenbahnfahrer auf einer rechtsradikalen Facebook-Seite mit seinem Namen und in Dienstkleidung ein rassistisches und menschenverachtendes Bild, kann ihm der Arbeitgeber fristlos kündigen. Die Meinungsfreiheit schützt weder Ausländerhass noch Schmähkritik gegenüber türkischen Ausländern – so das Sächsische LAG.

Posts auf Facebook beschäftigen zunehmend die Arbeitsgerichte. Oft geht es wie hier um die Grundsatzfrage, ob die Posts von der Meinungsfreiheit geschützt oder als Kündigungsgrund geeignet sind. Die Gerichte entscheiden von Fall zu Fall.

Worum ging es hier?

Ein Straßenbahnfahrer hatte auf einer zweifelsfrei rechtsextremistischen Facebook-Seite, die er selbst betrieb, ein Foto von sich in Dienstuniform neben einem Bild einer meckernden Ziege mit der Sprechblase »Achmed, ich bin schwanger« veröffentlicht. Die Tageszeitung berichtete darüber unter der Überschrift »Straßenbahnfahrer ein Rassist?«

Was ist der Hintergrund?

Zunächst muss man wissen: Mit Achmed, einem ursprünglich arabischen und heute vielfach in der Türkei benutzten Namen, wird insbesondere der türkische Mann angesprochen als ein Mensch, der Sodomie betreibt, d. h. Geschlechtsverkehr mit Tieren, hier einer Ziege, vollzieht. Die Ziege steht platzhalterisch für die türkische Frau, die für tierischen Nachwuchs sorgt. Damit werden die türkischen Mitbürgerinnen und Mitbürger verächtlich gemacht, auf eine tierische Ebene reduziert und eine zu achtende Menschqualität infrage gestellt.

Was sagt das Gericht?

Das Gericht sah eine solche Schmähkritik als nicht von der Meinungsfreiheit geschützt an. Das im Internet gepostete Foto stellt eine menschenverachtende Schmähung und Geringschätzung einer ganzen ausländischen Bevölkerungsgruppe, nämlich der türkischen Mitbürgerinnen und Mitbürger dar.

Zwar verweist das Gericht explicit darauf, dass nicht nur differenzierte Äußerungen von der Meinungsfreiheit geschützt sind, sondern ausdrücklich auch poentierte, polemische oder überspitzte Kritik. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähkritik. Allerdings ist eine Grenze – so das Gericht – erreicht, wenn die Diffamierung von Personen im Vordergrund steht. Dies sah das Gericht als vorliegend an.

Das Ziegenfoto hat – nach Meinung der Richter – auch nichts mit Satire zu tun, sondern enthält ausschließlich eine menschenverachtende und menschenherabwürdigende  »Botschaft«.

Der Bezug zum Arbeitsverhältnis liegt darin, dass der Kläger sich auf der Internet-Plattform öffentlich neben dem Ziegenbild in seiner Uniform als Straßenbahnschaffner und unter seinem Namen abbilden ließ. Damit ist für jeden Betrachter klar geworden, dass der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten ist und seine menschenverachtende Haltung in Bezug zur Arbeitgeber darstellte.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

Sächsisches LAG (27.02.2018)
Aktenzeichen 1 Sa 515/17
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