Betriebsratswahl

LAG zu Fehler bei Vorstandswahl

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Quelle: Eva Kahlmann_Dollarphotoclub

Wurde beim Wählen des Wahlvorstands ein Fehler gemacht, kann dies nur ausnahmsweise zu einem Abbruch der weiteren Betriebsratswahl führen. Denn solche Fehler haben nicht dasselbe Gewicht wie vergleichbare Fehler bei der Wahl des Betriebsrats – so das LAG Berlin-Brandenburg.

Für die Durchführung einer Betriebsratswahl ist immer ein eigens zu bestimmender Wahlvorstand zuständig. Ohne diesen wäre die Wahl nichtig. Gibt es noch keinen Betriebsrat, der den Wahlvorstand bestellen kann, wird der Wahlvorstand meistens auf einer Wahlversammlung gewählt. Auch dabei können leicht Fehler passieren.

Das war der Fall

Ein Briefzusteller in Ostbrandenburg hat fünf Niederlassungen für Briefdepots und 250 Beschäftigte. Ein Betriebsrat existiert bisher nicht, soll aber auf Initiative von verdi nun gewählt werden. Dazu braucht es erst einen Wahlvorstand, der die Wahlen durchführt. Die dafür notwendige Wahlversammlung findet im Musikkeller einer Kulturfabrik statt. Ein Versammlungsleiter schlägt drei Kandidaten für den Wahlvorstand vor und lässt über diese im Block mündlich abstimmen.

Bei der Wahl und der Abstimmung kommt es zu Unstimmigkeiten. Der Arbeitgeber ist der Meinung, die Regeln seien nicht eingehalten worden. Der Versammlungsleiter habe die Wahl manipuliert, um seine Kandidaten durchzubringen, dabei die Kandidatur von anderen Beschäftigten, insbesondere solchen aus anderen Depots, nicht zugelassen und dadurch deren passives Wahlrecht vereitelt. Daher sei die Wahl nichtig mit der Folge, dass auch eine von diesem Wahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl nichtig sei.

Das sagt das Gericht

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Arbeitgeber kann die Betriebsratswahl nicht stoppen. Ein Abbruch einer laufenden Betriebsratswahl ist nur unter engen Voraussetzungen möglich:

Nach der Rechtsprechung des BAG kann eine Betriebsratswahl gestoppt werden, wenn überhaupt kein Wahlvorstand bestellt wurde oder dessen Bestellung nichtig ist (BAG 27. 7. 2011 - 7 ABR 61/10). Nichtigkeit ist aber ein Ausnahmefall. Ist die Wahl des Vorstands (wegen kleinerer Fehler) anfechtbar, so spielt das keine Rolle. Bloße Anfechtbarkeit reicht nicht, um die ganze Wahl abzubrechen.

Nichtigkeit der Wahl des Vorstands mit der Folge, dass die Betriebsratswahlen abgebrochen werden können, kann in folgenden Fällen vorkommen:

  • wenn in einem so hohen Maße gegen allgemeine Wahlgrundsätze verstoßen wurde, dass nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl besteht;
  • wenn tatsächlich Beschäftigte an einer Kandidatur gehindert worden sind;

Eine unrichtige Feststellung der Anzahl der Anwesenden oder der abgegebenen Stimmen führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit der Wahl. Fehler bei der Wahl des Wahlvorstands haben nicht dasselbe Gewicht wie vergleichbare Fehler bei der Wahl des Betriebsrats.

Hinweis für die Praxis

Ohne Wahlvorstand gibt es keine Betriebsratswahl. Wo bereits ein Betriebsrat besteht, wird das Gremium den Wahlvorstand rechtzeitig für die nächste Wahl bestellen.

Der Wahlvorstand besteht meist aus drei Personen. Gibt es noch keinen Betriebsrat, wird es schwierig. Dann kann es sein, dass die Beschäftigten des Betriebs den Wahlvorstand von auf einer Wahlversammlung wählen müssen. Das bestimmt § 17 BetrVG. Und dabei kann es eben zu Fehlern kommen. Damit der Arbeitgeber eine Betriebsratswahl gerichtlich stoppen kann, müssen die Fehler allerdings sehr massiv sein. Daher sollten auch Betriebsratsgründer gut aufpassen, dass die Regelungen eingehalten werden!

Übrigens: Wenn eine Wahlversammlung ohne Ergebnis bleibt, kann auch das zuständige Arbeitsgericht einen Wahlvorstand einsetzen, wenn drei Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft dies beantragen (§ 17 Abs. 4 BetrVG).

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (11.02.2021)
Aktenzeichen 21 TaBVGa 1271/20
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