Corona

Fristlose Kündigung für gefälschten Genesenennachweis

31. Mai 2022
Impfpass Impfnachweis Zertifikat U-Bahn
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Valerio Errani

Wer einen Genesenennachweis fälscht, um sich Zutritt zum Betrieb zu verschaffen, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das entschied das ArbG Berlin im Fall eines Justizbeschäftigten. Gleiches gilt bei gefälschten Impfnachweisen und der Weigerung, eine Maske zu tragen.

Während der Hochphase der Pandemie galten für viele Betriebe und Dienststellen strikte Regelungen. Die Maskenpflicht gilt vielfach – auf betrieblicher Ebene - immer noch. Lange Zeit mussten Beschäftigte einen Impfpass oder Genesenen Ausweis vorlegen, um die Arbeitsstätte betreten zu dürfen. Nicht wenige haben sich den Maßnahmen verweigert.

Das war der Fall

Ein Justizbeschäftigter hatte einen gefälschten Nachweis für seinen Genesenenstatus vorgelegt, um Zugang zum Gerichtsgebäude zu erhalten. Gemäß § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) war zu dem Zeitpunkt nach der 3-G-Regel entweder ein Impfnachweis, ein Genesenennachweis oder ein tagesaktueller Test erforderlich. Das Land Berlin als Arbeitgeber kündigte dem Betroffenen.

Das sagt das Gericht

Diese Kündigung hält das Gericht für wirksam. Es ginge bei den Nachweispflichten um den Gesundheitsschutz für alle Menschen im Gericht - und diesem komme eine erhebliche Bedeutung zu. Die Verwendung eines gefälschten Genesenennachweises zur Umgehung dieser Nachweispflichten eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung sein keine vorherige Abmahnung erforderlich.

Was folgt bei anderen Weigerungen gegen Corona-Maßnahmen?

Das muss der Betrieb- oder Personalrat wissen

Inzwischen ist die gesetzliche 3-G-Regelung für Arbeitsplätze wieder entfallen. Der Arbeitgeber ist nunmehr nach allgemeinen Arbeitsschutzregeln (§ 5 ArbSchG) verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb vorzunehmen.

Der Arbeitgeber hat hiernach die Notwendigkeit der Beibehaltung der Maskenpflicht in seinem Betrieb, die Notwendigkeit zum Home-Office sowie die Notwendigkeit eines wöchentlichen Testangebots eventuell weiterhin zu prüfen. Und weiterhin gilt eine allgemeine Rücksichtnahmepflicht der Beschäftigten.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

ArbG Berlin (26.04.2022)
Aktenzeichen 58 Ca 12302/21
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