Arbeitszeugnis

Beim Zeugnis zählt der richtige Tag

07. Juli 2020
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Quelle: © FM2 / Foto Dollar Club

Ein Arbeitszeugnis muss als Datum den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tragen. Das gilt auch, wenn es wegen eines Rechtstreits der Parteien erst später ausgestellt wurde, wie das LAG Köln klargestellt hat.

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Der Zeugnisanspruch ergibt sich für alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen aus § 109 Abs. 1 GewO.

Das war der Fall

Die Parteien stritten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie schlossen einen Vergleich, der mit Ablauf der Widerrufsfrist am 09.04.2019 rechtskräftig wurde. Der Vergleich sah vor, dass der Klägerin und ehemaligen Mitarbeiterin ein Zeugnis zu erteilen sei, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, die Klägerin in ihrem beruflichen Fortkommen unterstützt, eine gute Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie eine Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel enthält. Die Klägerin dürfe bei der Beklagten einen Zeugnisentwurf einreichen, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf.

Nachdem die Klägerin mehrere Zeugnisentwürfe vorgelegt hatte, konnte eine Einigung erzielt werden. Allerdings setzte die Beklagte das tatsächliche Ausstellungsdatum (5.9.2019) unter das Zeugnis. Die Klägerin war der Auffassung, dass der Tag anzugeben sei, an dem das Arbeitsverhältnis endete, hier also der 31.12.2018.

Das sagt das Gericht

Das LAG Köln gab der Vorinstanz Recht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG hat es sich etabliert, dass ein Arbeitszeugnis als Zeugnisdatum das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses trägt. Das schafft Rechtssicherheit, indem der Gefahr von Spekulationen vorgebeugt wird, ob sich die Parteien über das Zeugnis gestritten hatten. Laut LAG Köln kommt noch ein weiterer – innerer sachlicher – Grund dazu: Das Datum, an dem das Rechtsverhältnis rechtlich beendet wurde und die gegenseitigen Rechte und Pflichten erloschen sind, markiert den Beurteilungszeitpunkt, von dem aus in der Rückschau auf das Arbeitsverhältnis die Bewertungen über Führung und Leistung des Arbeitnehmers vorzunehmen sind. Diese sind das Charakteristikum eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Daher ist der Entwurf der Klägerin zu übernehmen und als Zeugnisdatum der 31.12.2018 anzugeben, was auch nicht gegen die Zeugniswahrheitspflicht verstößt.

Der Anspruch auf Verwendung dieses Datums entfällt laut LAG Köln auch nicht deshalb, weil die Klägerin diesen nicht zeitnah geltend gemacht habe: die Klageerweiterung vom 21.03.2019 innerhalb des Kündigungsschutzprozesses, in dem noch das Beendigungsdatum 15.2.2019 angestrebt war, ist zeitnah, so das Gericht.

Das LAG weist außerdem noch darauf hin, dass der Anspruch auf Zeugniserteilung im Kündigungsschutzprozess kein Hauptantrag sein könne, da die Klageseite ja grundsätzlich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anstrebe. Dann könne aber im laufenden Arbeitsverhältnis nur ein Zwischenzeugnis erteilt werden.

Das muss der Betriebs- oder Personalrat beachten

Die Ausführungen des LAG Köln orientieren sich an der Linie des BAG bezüglich des unter ein Arbeitszeugnis zu setzenden Datums: Insbesondere der Hinweis auf die Rechtssicherheit und den Schutz des Arbeitnehmers überzeugen und sprechen dafür, den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen. Nur so kann sichergestellt sein, dass künftige Arbeitgeber nicht misstrauisch werden. Auch der Hinweis auf den Beurteilungszeitpunkt ist relevant. Denn das Arbeitszeugnis dient dazu, die Leistungen des Mitarbeiters während der Vertragslaufzeit zu beurteilen. Es spricht also nichts dagegen, diese Beurteilung immer zum Vertragsende zu datieren, unabhängig davon, ob im Anschluss Verzögerungen stattgefunden haben.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG Köln (27.03.2020)
Aktenzeichen 7 Ta 200/19
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