Gesetzgebung

Geschäftsgeheimnis-Gesetz in Kraft

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Quelle: © alibaba / Foto Dollar Club

In einer wissensbasierten Welt lebt jeder Betrieb von seinem Know-how. Das seit 26.4.2019 gültige Geschäftsgeheimnis-Gesetz hat den Zweck, das Know-how der Betriebe vor Missbrauch zu sichern. Zugleich schützt das Gesetz die Arbeit von Whistleblowern und Betriebsräten.

Das neue Geschäftsgeheimnis-Gesetz (GeschGehG) soll Betriebe besser vor dem Verrat von Geschäftsgeheimnissen durch Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter und der missbräuchlichen Nutzung durch Dritte schützen. Betriebe können bei Missbrauch nun offensiv vorgehen und Unterlassung bzw. Schadensersatz fordern. Allerdings enthält das Gesetz wichtige Ausnahmen, bei denen die Sanktionen eben gerade nicht greifen:

  • Whistleblower:

Hinweisgeber oder sog. »Whistleblower« haben keine Konsequenzen zu fürchten, wenn deren Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen »zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens« erfolgt und dies geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Hinweisgeber, die ja letztlich alle Arbeitnehmer irgendwann sein können,  sind damit in besonderer Weise geschützt. Sie sollen auf Missstände im Unternehmen hinweisen können, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Und sie müssen sich auch nicht zunächst an eine interne Stelle wenden, um Abhilfe zu schaffen. Sie können sich direkt an die Öffentlichkeit wenden.

Allerdings befreit das GeschGehG den Whistleblower nicht davon, bei einer fehlerhaften Einschätzung der Situation (d.h. bei Nichtvorliegen einer der vorgenannten Ausnahmen) dem Geheimnisinhaber Schadensersatz für dessen materielle und immaterielle Schäden leisten zu müssen. Das Berufen auf die Ausnahmen für Whistleblower ist damit nicht ungefährlich.

  • Betriebsräte:

Arbeitnehmer können sich weiterhin an ihren Betriebsrat wenden und ihm auch Geschäftsgeheimnisse offenlegen, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist. Arbeitnehmer sollen nicht befürchten müssen, durch Offenlegung von Missständen gegenüber dem Betriebsrat gegen das Geheimnisschutz-Gesetz zu verstoßen.

  • Meinungsfreiheit:

Ebenso ist die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geheimnisses nicht verboten, wenn sich die das Geschäftsgeheimnis offenlegende Person auf das Recht zur freien Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit oder auf die Pressefreiheit berufen kann.

© bund-verlag.de (fro)

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