Öffentlichkeitsarbeit

Gewerkschaften im Betrieb

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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Im Zeitalter der Digitalisierung wird die gewerkschaftliche Öffentlichkeitsarbeit im Betrieb nicht leichter und muss mit neuen Herausforderungen kämpfen. Was ist möglich und wo liegen die Grenzen – unsere Experten Manfred Wulff und Simon Bruno Küppers klären das in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 11/2022.

Für Mitglieder der Gewerkschaften und die Gewerkschaften selbst stellt sich im Rahmen der Digitalisierung der Arbeit und der Verbreitung der neuen Formen der Kommunikation im Betrieb, der Verlagerung der Arbeit ins Homeoffice und der Einführung von Mobiler Arbeit die Frage, wie im Betrieb die gewerkschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann und welche Grenzen dabei beachtet werden müssen. Für Gewerkschaften stellt sich die existentielle Herausforderung, wie sie mit den Beschäftigten eine Verbindung herstellen kann, um ihre betrieblichen Tätigkeiten und Aktionen vermitteln und organisieren zu können und auch neue Mitglieder zu werben.

Welche Gewerkschaft ist im Betrieb vertreten?

Wenn im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) von Gewerkschaften die Rede ist, dann kommen die Rechte nur den Arbeitnehmervereinigungen zu, die tariffähig sind. Die Gewerkschaften sind tariffähig, wenn sie frei gebildet wurden, gegnerfrei, auf überbetrieblicher Grundlage organisiert und unabhängig sind sowie das geltende Tarifrecht als für sich verbindlich anerkennen. Außerdem müssen sie in der Lage sein, durch Ausüben von Druck auf den Tarifpartner zu einem Tarifabschluss zu kommen. Weiterhin muss die Gewerkschaft im Betrieb vertreten sein, d. h., mindestens ein Mitglied muss Be-schäftigter des Betriebs nach § 5 Abs. 1 BetrVG sein.

Die Bedeutung der Gewerkschaften ist auch im Digitalen Zeitalter wichtig

Die Gewerkschaften sind sowohl politisch als auch rechtlich ein wichtiger Bestandteil der Gesellschaft und des betrieblichen Lebens. Die Tarifverträge sind die wichtigste Grundlage für die Rechte und die wirtschaftliche Absicherung der Beschäftigten im Betrieb, die über das gesetzliche Niveau hinausgehen und durch Betriebsvereinbarung nicht erreicht werden können. Dies kommt u. a. im Vorrang der Tarifautonomie gegenüber der betrieblichen Normsetzungsbefugnis zum Ausdruck (vgl. Tarifsperre in § 77 Abs. 3 und § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG). Ohne den Kontakt zu den Beschäftigten und ohne eine Mitgliederbasis im Betrieb, besteht die Gefahr, dass die Stärke der Gewerkschaften und damit ihre Durchsetzungskraft für gute Tarifverträge abnimmt. Daher müssen die rechtlichen Möglichkeiten für die Gewerkschaft im Betrieb aktiv zu sein, den digitalen Anforderungen und Änderungen angepasst werden.

Der Gesetzgeber macht im Personalvertretungsrecht die digitale Präsenz der Gewerkschaften möglich und schläft beim Betriebsverfassungsgesetz.

Bezüglich der Rechte der Gewerkschaften hat sich also nichts Grundlegendes im Betriebsverfassungsgesetz geändert. Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ein Zugangsrecht zum Betrieb. Dies leitet sich aus Art. 9 Abs. 3 GG und aus § 2 Abs. 2 BetrVG sowie aus vielen einzelnen Normen des BetrVG ab. Wenn man den Begriff „Betrieb“ nicht örtlich versteht, sondern funktional, dann ist damit die organisatorische Einheit von Beschäftigten und Betriebsmitteln gemeint, die zu einem bestimmten Betriebszweck eingesetzt werden. Schon hieraus könnte man ableiten, dass damit auch der digitale Zutritt zu den Beschäftigten im Homeoffice oder im Rahmen der Mobilen Arbeit gemeint ist. Die herrschende Meinung legt den Begriff Betrieb als örtliche Betriebsstätte aus. Dies ist aber nicht konsequent. So kann nach § 31 BetrVG auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen. Da die Sitzungen digital stattfinden können, nehmen die Beauftragten natürlich auch digital, z. B. in Form von Team oder Skype teil. Die vorrangige Aufgabe der Gewerkschaft liegt in ihrem Überwachungsrecht und der Unterstützung des Betriebsrats bzw. seiner Ausschüsse bei der gesetzlichen Aufgabenerfüllung, unabhängig davon, ob es in Präsenz- oder virtuellen Sitzungen stattfindet. Wer übrigens Beauftragter ist, legt die Gewerkschaft fest. Es kann ein ehrenamtlicher oder hauptamtlicher Mitarbeiter, aber auch ein Gewerkschaftsmitglied aus einem anderen Betrieb sein.

Welche weiter gehenden Rechte Gewerkschaften aus der Betriebsverfassung herleiten können und wie Betriebsräte dabei unterstützen können, erfahrt Ihr in der AiB 11/2022.

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