Rundfunkbeitrag

Hoffnung für Wochenend-Pendler

18. Juli 2018
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Quelle: © Friedberg / Foto Dollar Club

Die Zwangsabgabe von 17,50 Euro pro Monat für das Staatsfernsehen ist mit dem Grundgesetz vereinbar - so die Richter in Karlsruhe. Das gilt für Betriebe, Dienstwagen und Privatpersonen. Ein kleiner Trost für Pendler: Wer eine Zweitwohnung unterhält, etwa aus beruflichen Gründen, muss die Abgabe nur am Erstwohnsitz zahlen – gilt ab Mitte 2020.

Eine gute Nachricht für die Inhaber von Zweitwohnungen, also auch Arbeitnehmer mit Zweitwohnsitz am Arbeitsort: Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn Personen, die mehr als einen Wohnsitz innehaben, insgesamt mehr als einen vollen Rundfunkbeitrag leisten müssen.

Hoffnung für Pendler

Denn mit der Entrichtung der Abgabe für den ersten Wohnsitz sei der Vorteil, das staatliche Fernsehen empfangen zu können, bereits abgegolten. Eine weitere Abgabenpflicht stelle eine Doppebelastung dar.

Die zuständigen Landesgesetzgeber müssen bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung gilt das Prinzip »Ein Rundfunkbeitrag für jede Wohnung« also auch für Zweitwohnungen weiter.

Keine Änderung für Betriebe und Dienstwagen

Mit seiner Verfassungsbeschwerde gescheitert ist auch der Autoverleiher Sixt. Die Richter in Karlsruhe halten an der bisherigen Regelung fest: Für Mietwagen, die Rundfunk empfangen können, wird weiterhin der reduzierte Rundfunkbeitrag von einem Drittel  fällig. Unternehmen müssen den Rundfunkbeitrag weiterhin für jede Betriebsstätte und für Dienstwagen entrichten, die sie ihren Beschäftigten zur Verfügung stellen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BVerfG (18.07.2018)
Aktenzeichen 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17
BVerfG, Pressemitteilung 59/2018 vom 18.7.2018
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