Homeoffice und Telearbeit für schwerbehinderte Menschen
Auch wenn das Bundesarbeitsministerium ein Gesetz zur Arbeit im Homeoffice plant (so der Spiegel in seiner Ausgabe 2/2019) gibt es bisher keinen Anspruch von Arbeitnehmern, auf einen häuslichen Arbeitsplatz zu wechseln. Im öffentlichen Dienst muss die Dienststelle flexible Modelle wie Homeoffice immerhin den Beschäftigten anbieten, die jüngere Kinder haben oder Angehörige pflegen – allerdings nur im Rahmen der »dienstlichen Möglichkeiten« (§ 16 Abs. 1 BGleiG).
Schwerbehinderte Menschen können gegen ihren Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine Tätigkeit im Homeoffice durchsetzen, da sie Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung haben (§ 164 Abs. 4 SGB IX). Auf dieser Grundlage hat z.B. das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschieden, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der in Folge eines Wegeunfalls querschnittsgelähmt war, einen häuslichen Telearbeitsplatz einräumen muss.
In »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« erläutert Sigrid Britschgi, Fachanwältin für Arbeitsrecht, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf einen häuslichen Arbeitsplatz bestehen kann. Die SBV wacht zusammen mit Betriebs- und Personalrat darüber, dass dabei faire Bedingungen herrschen und der Schutz der schwerbehinderten Beschäftigten gewahrt bleibt.
Exklusiv in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« lesen Sie:
- wann Beschäftigte Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice haben können
- welche Fragen beim Wechsel ins Homeoffice zu klären sind (Checkliste)
- wie SBV, Betriebsrat und Personalrat an der Ausgestaltung beteiligt sind
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Weitere Themen in dieser Ausgabe:
- Update Urlaubsrecht: Was die neue Rechtsprechung zum Urlaubsrecht für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen bedeutet
- Rechtsprechung: Wann ist die SBV zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen anzuhören? (BAG-Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 378/18)
- Experten-Interview zum BAG-Urteil mit Rainer Rehwald, IG Metall
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