Unfallversicherung

Impfschaden nach Grippeimpfung ist kein Arbeitsunfall

Impfung
Quelle: pixabay

Für die Einstufung eines möglichen Impfschadens als Arbeitsunfall genügt es nicht, wenn der Arbeitgeber ein Impfangebot unterbreitet hat, zu dessen Annahme der Arbeitnehmer aber nicht verpflichtet ist. Für etwaige gesundheitliche Folgen aus der Impfung bestehe kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft - so das Landessozialgericht Mainz.

Darum geht es

Der Arbeitnehmer ist als Gastronomieleiter bei einer GmbH beschäftigt, die u. a. die Küche eines Krankenhauses betreibt. Der Krankenhausträger stellte allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Patientenkontakt haben, kostenlos Impfstoff gegen Influenza zur Verfügung. Dies galt auch für die Mitarbeiter der GmbH als Tochterunternehmen des Krankenhausträgers.

Dabei teilte der Krankenhausträger mit, dass die Teilnahme an der Impfung freiwillig sei. Der Kläger nahm an der Impfung teil. Einige Jahre später entwickelte sich bei ihm unter anderem ein unklarer autoinflammatorischer Prozess, den er auf die Impfung zurückführt. Die Berufsgenossenschaft lehnte seinen Antrag auf Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Die Klage vor dem Sozialgericht hatte keinen Erfolg.

Hintergrund

Autoinflammatorische Syndrome zählen zu den seltenen Krankheiten. Dabei liegt eine Störung des angeborenen Immunsystems vor, bei der im menschlichen Körper verstärkt Entzündungsstoffe produziert werden. Diese führen zu einer Vielzahl unspezifischer Symptome wie Muskel- und Skelettbeschwerden, Hautausschlägen, Kopfschmerzen und neurologischen Problemen.

Das sagt das Gericht

Diese Entscheidung hat das Landessozialgericht bestätigt. Ein Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung liege nicht vor. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung einer objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gedient habe.

Der Kläger sei weder aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen noch habe eine den Kläger zu der Impfung verpflichtende Weisung des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts vorgelegen. Die allein subjektive Vorstellung des Klägers, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, genüge nicht, um Versicherungsschutz zu begründen.

Da der Kläger keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses hatte, hat der Senat die Impfung auch nicht aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos und damit der Tätigkeit selbst als erforderlich angesehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LSG Rheinland-Pfalz (06.09.2021)
Aktenzeichen L 2 U 159/20
LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 7.9.2021
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