Corona-Pandemie

Kein Anspruch auf bevorzugte Schutzimpfung wegen Härtefall

27. Januar 2021
Corona Covid Impfung Maske
Quelle: Pixabay.com | Bild von Jeyaratnam Caniceus

Die Impfstoffe gegen das Coronavirus sind immer noch knapp, so dass die Impfungen Zeit brauchen. Dennoch gilt -auch wenn jemand einen Härtefall geltend macht- die in der Corona-Impfverordnung festgelegte Reihenfolge. So kann auch ein 83 Jahre alter Mann mit Vorerkrankungen und als Vater von zwei schulpflichtigen Kindern keine unverzügliche Impfung aus Teilhaberecht verlangen - so das Verwaltungsgericht Hannover.

Darum geht es:

Der 83 Jahre alte Antragsteller beantragt eine einstweilige Anordnung, um vom Niedersächsischen Gesundheitsministerium eine unvezügliche Corona-Schutzimpfung zu erhalten. Er führt als Grund neben seinem Lebensalter seine Vorerkrankungen und seine Lebenssituation als Vater von zwei schulpflichtigen Kindern an. Es handele sich um einen Härtefall.

Das sagt das Gericht

Das VG Hannover hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller könne einen Anspruch auf sofortige Schutzimpfung weder aus der Coronavirus-Impfverordnung noch aus Teilhabeansprüchen herleiten, auch wenn er der Impfgruppe mit höchster Priorität angehört. 

Ein Anspruch auf Impfung besteht - so das VG Hannover - nur im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe. Da dem Land derzeit nicht ausreichend Impfstoff zur Verfügung stehe, um alle Personen, die der Gruppe mit höchster Impfpriorität angehören, zu impfen, sei die Entscheidung, zunächst Bewohner von Alten- und Pflegeheimen mit dem Impfstoff zu versorgen, nicht zu beanstanden. Die Coronavirus-Impfverordnung sehe ausdrücklich vor, dass innerhalb der Impfgruppen auf Grundlage infektiologischer Erkenntnisse bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden könnten. 

Danach sei es zulässig, zunächst Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, die ein deutlich erhöhtes Risiko hätten, sich mit dem Coronavirus zu infizieren und an COVID-19 zu versterben, zu impfen. Die priorisierte Impfung diene einerseits dem persönlichen Schutz dieser Personen, andererseits aber auch der Wahrung der Funktionsfähigkeit der medizinischen Versorgungseinrichtungen. So könnten Ausbruchsgeschehen in Pflege- und Altenheimen aufgrund des Risikos der raschen Verbreitung des Virus innerhalb der Einrichtung zu besonderen Belastungen der Intensivbettkapazitäten in den Kliniken führen.

In der Person des Antragstellers liege auch kein besonderer Härtefall vor. Es sei ihm möglich und zumutbar, sich durch verstärkte Schutzmaßnahmen und Kontaktvermeidung vor einer Ansteckung zu schützen und sich weitgehend in seiner häuslichen Umgebung aufzuhalten. Dies unterscheide ihn maßgeblich von anderen pflegebedürftigen Personen, die auf die Betreuung durch einen Pflegedienst oder eine Pflegeinrichtung angewiesen seien und die deshalb nicht auf Kontakte zu Personen außerhalb des eigenen Hausstandes verzichten können.

Belastung trifft alle Familien

Auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller Vater zweier schulpflichtiger Kinder sei, ergebe sich nichts anderes. Es erscheine möglich und umsetzbar, dass die Familieneinheit ihre Kontakte nach außen so weit wie möglich reduziere und das Ansteckungsrisiko des Antragstellers dadurch minimiere. Für die Kinder bestünde derzeit zudem keine Verpflichtung, die Schule zu besuchen, da – auch für das jüngere Kind – die Präsenzpflicht aktuell aufgehoben und die Befreiung von der Präsenzbeschulung bereits beantragt worden sei. Das VG Hannover verkenne nicht, dass sich hieraus sowohl für die Kinder als auch den Antragsteller eine hohe Belastung ergebe; dies gelte derzeit jedoch gleichermaßen für alle Familien mit schulpflichtigen Kindern und gesundheitlich vorbelasteten Haushaltsangehörigen.

Kein Anspruch aus Teilhaberecht

Teilhabeansprüche der Bürger seien ebenfalls durch die tatsächlich zur Verfügung stehenden Impfstoffkapazitäten begrenzt, sodass der Antragsteller lediglich eine Verteilung des Impfstoffes nach sachgerechten Maßstäben verlangen könne. Dies sei vorliegend gewährleistet. Die festgelegte Reihenfolge der Verteilung der Impfstoffe sei sachgerecht und stelle keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Antragstellers mit Bewohnern und Bewohnerinnen von Pflege- und Altenheimen dar.

Hinweis 

Die Entscheidung folgt der bisherigen Linie der Rechtsprechung. Auch das OVG Münster hat bestätigt, dass Personen über 80, die nicht in einer Pflegeeinrichtung leben, wegen ihres Lebensalters keinen Anspruch auf unverzügliche Impfung durchsetzen können (OVG Münster, 22.1.2021 - 13 B 58/21). Die Entscheidung der Politik, mit den zur Verfügung stehenden Impfstoffen zuerst Patienten und Pflegepersonal in Alten- und Pflegeheimen zu impfen, billigen die Gerichte als sachgerecht.

 

© bund-verlag.de (ck)


 

Quelle

VG Hannover (25.01.2021)
Aktenzeichen 15 B 269/21
VG Hannover, Pressemitteilung vom 27.1.2021
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