Gesetzliche Unfallversicherung

Kein Arbeitsunfall durch Lautsprecherdurchsage im Möbelhaus

Lärm Lärmbelastung Lautsprecher Megafon
Quelle: pixabay.com/de

Ein Möbelverkäufer, der seinen Tinnitus darauf zurückführt, dass er mehrfach über die Lautsprecherdurchsage im Möbelhaus ausgerufen worden sei, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung – so das Sozialgericht Dortmund.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da nach den vorhandenen Befundunterlagen von einem stressbedingten Hörsturz auszugehen sei.

Hörschaden nicht durch Lauchtsprecherdurchsage

Das Sozialgericht Dortmund hat die hiergegen erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar sei bei dem Kläger ein Schaden des Hörapparates diagnostiziert. Es sei jedoch auszuschließen, dass dieser Schaden auf die Lautsprecherdurchsagen zurückzuführen sei.

Nach Auskunft des Arbeitgebers sei die Lautsprecheranlage am Tag des Ereignisses nicht mit einem Mangel behaftet gewesen. Auch habe für das Gericht keine Veranlassung zu der Annahme bestanden, dass die Lautsprecheranlage vor Inbetriebnahme technisch nicht überprüft worden sei. Dass vor diesem Hintergrund eine Lautsprecheranlage selbst bei unterstellt lautem Einsprechen des Mitteilenden zu einem nachhaltigen Hörschaden auf Seiten des Empfängers führen kann, dessen Kopf sich – wie im Falle des Klägers – etwa 2 bis 2,50 Meter unterhalb des Lautsprechers befunden habe, hat das Gericht bei lebensnaher Würdigung schlechterdings ausgeschlossen.

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© bund-verlag.de (ls)

Quelle

Sozialgericht Dortmund (29.03.2019)
Aktenzeichen S 17 U 1169/16
PM des SG Dortmund vom 29.4.2019
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