Lohn und Gehalt

Kein Erschwerniszuschlag wegen Maskenpflicht

19. November 2021
Maske Corona FFP2 Pandemie Gesundheit Gesundheitsschutz Hygiene
Quelle: www.pixybay.com/de | Bild von Antonio Cansino

Beschäftigte in der Reinigungsbranche, die beim Durchführen ihrer Arbeiten eine sogenannte OP-Maske tragen, haben deswegen keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag. Der soll erst bei einer Tragepflicht von FFP2-Masken gelten – so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Darum geht es

Der Arbeitnehmer ist als Reinigungskraft bei einer Gebäudereinigungsfirma tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für »Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019 (RTV) Anwendung«. Der Tarifvertrag ist für allgemeinverbindlich erklärt und sieht bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, einen Zuschlag von 10 Prozent vor. Der Arbeitnehmer hatte ab August 2020 bei der Arbeit eine OP-Maske zu tragen und verlangte von seiner Arbeitgeberin den Erschwerniszuschlag.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat die Klage – wie bereits das Arbeitsgericht – abgewiesen. Der geforderte Erschwerniszuschlag soll nur zu zahlen sein, wenn die Atemschutzmaske Teil der »persönlichen Schutzausrüstung« des Arbeitnehmers ist. Dies sei bei einer OP-Maske nicht der Fall, weil sie – anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske – nicht vor allem dem Eigenschutz des Arbeitnehmers, sondern dem Schutz anderer Personen diene.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Hinweis für die Praxis

Ein spanennder Fall, denn die Tarifbestimmung stammt aus dem Herbt 2019, als von Covid-19 noch keine Rede war und auch die Unterscheidung zwischen Masken, die nur die eigene Person oder die Umgebung schützen, in vielen Branchen noch keine Rolle gespielt hat.

Daher ist es auch wichtig, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) in diesem Verfahren noch entscheiden könnte. Sollte das BAG anderer Auffassung über die Schutzfunktion von OP-Masken sein, könnten viele Beschäftigten im Geltungsbereich des Tarifvertrags Nachzahlungen beanspruchen - das ist allerdings noch ungewiss.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (17.11.2021)
Aktenzeichen 17 Sa 1067/21
LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 45/21 vom 17.11.2021
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