Corona-Pandemie

Keine Beschäftigung ohne Maske

05. Mai 2021
Maske Corona FFP2 Pandemie Gesundheit Gesundheitsschutz Hygiene
Quelle: www.pixybay.com/de | Bild von Antonio Cansino

Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter (hier: Angestellter im Rathaus) die Beschäftigung verweigern, wenn dieser – belegt durch ein ärztliches Attest – keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ihm einen Homeoffice-Arbeitsplatz einzurichten, wenn die Aufgaben zum Teil nur vor Ort (hier: im Rathaus) erledigt werden können.

Darum geht es

Der Arbeitnehmer ist als Verwaltungsangestellter im Rathaus beschäftigt. Die Stadt ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 an, dass Besucher und Beschäftigte in den Räumlichkeiten des Rathauses eine Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen. Der Arbeitnemer legte Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren befreiten.

Die Stadt will den Arbeitnehmer ohne Gesichtsbedeckung nicht im Rathaus beschäftigen. Dieser beantragte beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Anträge des Arbeitnehmers zurück (ArbG Siegburg 16.12.2020 - 4 Ga 18/20).

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln wies die Anträge des Klägers in der zweiten Instanz ebenfalls ab. Die Stadt hat die Maskenpflicht im Rathaus zu Recht angeordnet. Diese bestehe aufgrund der Coronaschutzverodnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2021 eine Maskenpflicht (§ 3 Abs. 1 d) CoronaSchVO NRW). Auch aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes vom 11.3.2021 ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen (§ 2 Abs. 5 Nr. 3 Corona-ArbSchV).

Die Anordnung sei auch vom Direktionsrecht der Stadt als Arbeitgeberin gedeckt. Das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz und schütze die Besucher des Rathauses ebenso wie die Mitarbeiter, also auch den Kläger selbst. Wenn dem Kläger ärztlich attestiert ist, dass er nicht zum Tragen der Maske in der Lage ist, sei er arbeitsunfähig. Die Stadt müsse ihn deshalb nicht beschäftigen.

Das LAG verneinte auch einen Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Home Office. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, so dass die Stadt ihm derzeit keinen Home-Office-Arbeitsplatz einrichten müsse.

Lesetipp:

Gute Arbeit 3/2021: Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung, 12.3.2021

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Köln (12.04.2021)
Aktenzeichen 2 SaGa 1/21
LAG Köln, Pressemitteilung Nr. 3/2021 vom 3.5.2021
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