Betriebsratsarbeit

Keine Drehstühle für Betriebsratsbüro

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Betriebsräte können für ihre Sitzungen vom Arbeitgeber keine dreh- und rollbaren Bürostühle verlangen. Auch für mehrstündige Betriebsratssitzungen sind normale Bürostühle oder Freischwinger ausreichend und nicht gesundheitsschädlich – so das LAG Rheinland-Pfalz.

Das war der Fall

Es geht um ein Unternehmen der Getränkeindustrie mit über 200 Arbeitnehmern und einem neunköpfigen Betriebsrat. Das Betriebsratsbüro ist mit neun Bürostühlen ausgestattet, drei Stühle sind dreh- und rollbar, die übrigen sind Freischwinger. Der Betriebsrat verlangt nun für sämtliche Betriebsratsmitglieder dreh- und rollbare Bürostühle.

Es sei – so der Betriebsrat – erforderlich, dass jedes Mitglied über einen solchen Stuhl verfüge, um sich in Sitzungen ohne gesundheitliche Schäden platzieren und Präsentationen (mittels Beamer) folgen zu können. Es sei den Mitgliedern nicht zuzumuten, die teilweise achtstündigen Sitzungen auf einfachen Stühlen zu verbringen.

Das sagt das Gericht

Das LAG versagt dem Betriebsrat den Anspruch.

Zwar muss der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG das Betriebsratsbüro angemessen mit Büromöbeln ausstatten. Dazu gehört eine ausreichende Bestuhlung mit angemessenem Komfort. Die Arbeitsstättenrichtlinie »Sitzgelegenheiten« (Abschnitt 1 ASR 25/1) verpflichte – so die Richter  - den Arbeitgeber oder Arbeitgeberin nicht, die verlangten drehbaren Stühle anzuschaffen.

In Abgrenzung zum täglich genutzten Bürostuhl werden Stühle in Besprechungsräumen nur für eine gewisse Zeit verwendet, sie sind nicht auf die räumlich begrenzte und monotone Arbeit am Bildschirm ausgerichtet. Es ist den Sitzungsteilnehmern daher zuzumuten, den Körper oder den Stuhl zu bewegen, um bspw. bei Präsentationen (mittels Beamer) die Sitzposition zu ändern, um ein optimales Sichtfeld auf die Leinwand zu haben.

Bei mehrstündigem Dauersitzen ist kein einleuchtender Grund dafür erkennbar, weshalb der aktive Wechsel der Sitzposition oder das Verrücken der Stühle zu gesundheitlichen oder sonstigen Belastungen der Betriebsratsmitglieder führen sollten.

Das muss der Betriebsrat wissen

Der Betriebsrat hat Anspruch auf eine angemessene Ausstattung seines Betriebsratsbüros. Allerdings muss diese dem im Betrieb üblichen Standard entsprechen. Daher gehören Drehstühle nicht zwangsläufig zur erforderlichen Ausstattung (gemäß § 40 Abs. BetrVG), wenn diese auch sonst im Unternehmen nicht Standard sind. Darauf müssen Betriebsräte achten, wenn sie Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber stellen.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Rheinland-Pfalz (13.08.2020)
Aktenzeichen 5 TaBV 25/19
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