Kündigung

Keine Entlassung wegen einmaligen Fehlverhaltens

18. November 2021 Kündigung
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Quelle: © S. Engels / Foto Dollar Club

Beschäftigten, denen ein einmaliges und nicht besonders schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, droht nicht sofort die Kündigung, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zeigt. Auch für einen Arbeitszeitbetrug bei einer Weihnachtsfeier gibt es gewisse Hürden.

Das war der Fall

In dem Rechtsstreit ging es um die außerordentliche Kündigung des Leiters der Finanzabteilung einer Universitätsklinik. Ihm wurde eine Veruntreuung zu Lasten der Arbeitgeberin vorgeworfen, weil er sich während einer Weihnachtsfeier nicht aus dem Zeiterfassungssystem abgemeldet hatte. Auch seien Kosten für einen von ihm beauftragten Blumengruß an eine erkrankte Mitarbeiterin und die Weihnachtsfeier samt bestellter Verköstigungen nicht durch die Repräsentations- und Bewirtungsrichtlinie der Universitätsmedizin gedeckt gewesen.

Das sagt das Gericht

Das ArbG Mainz hatte die Kündigung für unwirksam erklärt, was das LAG Rheinland-Pfalz bestätigte. Als Kündigungsgründe für die fristlose Entlassung schieden der Blumengruß und die Verursachung der Kosten für Häppchen (Gebäck) für die Veranstaltung im Dezember 2019 aus.

Eine Pflichtverletzung des Klägers und einen »an sich geeigneter Grund« - Voraussetzungen für die Kündigung – sah das LAG zwar in der unterbliebenen Abmeldung aus dem Zeiterfassungssystem für die Jahresabschlussbesprechung im Umfang von etwa eineinhalb Stunden, die nach dienstlichen Tagesordnungspunkten auch einen privaten Charakter hatte. Denn in dieser Zeit wurde vom Kläger keine Arbeitsleistung erbracht. Die Nichteinhaltung von vorgegebenen Arbeitszeiten oder auch die Verrichtung von Privattätigkeiten während der Arbeitszeit können an sich einen wichtigen Grund im Sinn des § 626 Abs. 1 BGB darstellen.

Der Arbeitgeberin war allerdings zumutbar, das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile fortzusetzen. Das LAG Rheinland-Pfalz stufte den Pflichtverstoß des Klägers hinsichtlich der Zeiterfassung als nicht so schwerwiegend ein, dass er eine (außerordentliche) Kündigung rechtfertigen würde. Begründung:

  • Einmaliges Fehlverhalten.
     
  • Betriebsüblich, dass am Jahresende Abschlussbesprechung mit Weihnachtsfeier-Charakter stattfindet.
     
  • Kein heimliches Vorgehen des Beschäftigten, um Arbeitszeitbetrug zu begehen, sondern transparente Vorgehensweise, die zeigt, dass er sein Verhalten als geduldet ansah.

Berücksichtigt wurde vom LAG-Rheinland-Pfalz zudem, dass das Arbeitsverhältnis über viele Jahre unbelastet verlief, das erteilte Zeugnis keinen Hinweis auf eine Problematik ergab und keine Abmahnungen ausgesprochen wurden. Die Unterhaltspflicht für vier Kinder war ebenfalls zu beachten. Eine Beendigung der Zusammenarbeit aufgrund der Vorfälle war daher unangemessen. Aus diesen Gründen waren auch die ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen rechtswidrig.

Das muss die Interessenvertretung wissen

Arbeitsverhältnisse sind zwar nicht auf Lebenszeit geschlossene Beziehungen, und »prüfe, wer sich ewig bindet« gilt in dieser Konstellation sicherlich nicht, aber die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist dennoch ein Schritt, der nicht ohne Weiteres erfolgen kann. Bei der außerordentlichen Kündigung, die bei dieser Entscheidung im Fokus stand, umso mehr: Es ist zwingend zu unterscheiden zwischen einer hinnehmbaren Pflichtverletzung und einer, die es für den Arbeitgeber unzumutbar erscheinen lässt, mit diesem Beschäftigten weiterhin zusammenzuarbeiten. Daran fehlte es hier.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG Rheinland-Pfalz (03.08.2021)
Aktenzeichen 8 Sa 361/20
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