Entgeltfortzahlung

Keine Krankschreibung per WhatsApp

29. Januar 2020
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Quelle: nmann77_Dollarphotoclub

Das Ausstellen von Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit per WhatsApp verstößt gegen das ärztliche Berufsrecht – so das Landgericht Hamburg. Arbeitnehmer sollten wissen, dass der Arbeitgeber auf diesem Weg erlangte »Gelbe Scheine« mit Erfolg anzweifeln kann. Von Bettina Krämer.

Ein Unternehmen, das mit Ärzten zusammenarbeitet, bietet Arbeitnehmern an, ohne persönlichen Besuch beim Arzt eine gültige Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) zu erhalten. Das Angebot galt für Erkältungskrankheiten. Patienten erhielten die Bescheinigung für neun Euro von einem zugelassenen Arzt, der eine Ferndiagnose stellt. Dafür musste der Patient nur auf der Internetseite des Anbieters einen Fragekatalog beantworten und die neun Euro überweisen. Die Krankschreibung folgte vorab per WhatsApp, nachgereicht mit der Post für maximal drei Tage und zweimal im Jahr. 

Auf der Internetseite des Unternehmens hieß es unter anderem: »Und so geht's: Symptome schicken, Risiken ausschließen, Daten eingeben, einfach bezahlen, fertig. Sie verschwenden nicht wertvolle Genesungszeit für einen Arztbesuch und Sie stecken niemanden im Wartezimmer an.«

Ein Verein, dem u.a. auch die Ärztekammern für Hamburg und Schleswig- Holstein angehören, klagte gegen das Unternehmen, die Werbung mit einem rechtswidrigen Angebot zu unterlassen.

Das sagt das Gericht

Das Landgericht (LG) Hamburg gab der Unterlassungsklage statt. Es verstößt gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), Krankenversicherten eine AU-Bescheinigung mit der hier dargestellten Prozedur auszustellen.

Zwar trug das Unternehmen vor, dass die beteiligten Ärzte im Einzelfall per Telefon oder Videoübertragung Rücksprache mit den Erkrankten  nehmen könnten. Das LG Hamburg stellte fest, dass diese Art der Ferndiagnose allerdings gegen ärztliches Berufsrecht verstößt, insbesondere gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht.

Diese schreibt vor, dass der Arzt im Normalfall auch bei leichteren Erkrankungen für die Ausstellung einer Krankschreibung persönlichen Kontakt mit dem Patienten haben muss, um festzustellen, ob der Patient tatsächlich an der von ihm vermuteten oder behaupteten Erkrankung leidet. 

Dem Unternehmen wurde deshalb unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 250.000 Euro untersagt, diesen Dienst weiterhin anzubieten.

Übertragung in die Arbeitswelt

Obwohl es sich hier um ein wettbewerbsrechtliches Verfahren von Ärztekammern gegen ein StartUp-Unternehmen handelt, ist die Entscheidung auch für Arbeitnehmer wichtig.

Damit der Arbeitnehmer im Falle der Krankheit Lohn weiterbezahlt bekommt, muss er seinem Arbeitgeber die Krankheit unverzüglich mitteilen, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach der gesetzlichen Regelung vorlegen und darf sich nicht genesungswidrig verhalten. So bestimmt es das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Die Pflicht zur Vorlage einer AU-Bescheinigung besteht bei Krankheiten, die länger als drei Kalendertage dauern (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG).

Bescheinigung mit hohem Beweiswert

Die AU-Bescheinigung muss dabei von einem approbierten Arzt kommen, ein Ausstelldatum haben und den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit  beinhalten. Erforderlich sind auch Angaben, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Die Diagnose muss für den Arbeitgeber nicht aufgeführt sein. Mit einer solchen Bescheinigung geht ein hoher Beweiswert einher, mit der Folge der Zahlungspflicht des Arbeitgebers.

Beweiswert kann erschüttert werden

Allerdings kann der Arbeitgeber den Beweiswert der AU-Bescheinigung anzweifeln. 2014 hatte das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass solche Zweifel bestehen können, wenn die AU-Bescheinigung ohne Untersuchung oder nur nach telefonischer Rücksprache erteilt wurde (BSG vom 16.12.2014 – B 1 KR 25/14).

Ob diese Rechtsprechung für die Zukunft Bestand hat, ist noch ungewiss. 2018 hat der Deutsche Ärztetag beschlossen, das Fernbehandlungsverbot aufzuheben und die Zulassung von ärztlichen Behandlungen oder Beratungen über Kommunikationsmedien zu ermöglichen. Die Umsetzung dieses Beschlusses liegt bei den Landesärztekammern der Bundesländer, so dass der »Gelbe Schein« per Internet oder WhatsApp nur dort zulässig ist, wo die Kammer das Verbot aufgehoben hat.

Entscheidungen des Bundesarbeits- oder Bundessozialgerichts auf Basis dieser neuen Rechtslage gibt es noch nicht. Damit ist rechtlich noch unklar, ob der Beweiswert einer per Internet angeforderten AU-Bescheinigung auch arbeitsrechtlich erschüttert ist, aber nach den vom LG Hamburg angeführten Argumenten ist davon auszugehen.

Praxishinweis:

Die Krankschreibung per Mausklick/ Videochat usw. wird zwar in letzter Zeit zunehmend stark beworben, ist aber arbeitsrechtlich als unsicher zu bewerten. Wer als Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen muss, sollte sie lieber meiden. Der Arbeitgeber könnte den Beweiswert der Bescheinigung erfolgreich anzweifeln. Deshalb und um der eigenen Gesundheit willen sollten Arbeitnehmer auf Nummer Sicher gehen und sich wegen einer Krankschreibung persönlich an ihren Hausarzt wenden.

Ordnet der Arbeitgeber im Betrieb an, wann alle Arbeitnehmer im Krankheitsfall eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen haben, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Trifft der Arbeitgeber seine Anordnung gegen eine Vielzahl von Beschäftigten ohne Zustimmung des Betriebsrats, hat dieser einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.

Auch im Rahmen von Betriebsvereinbarungen sollte man der Online- oder WhatsApp- Krankschreibung keinen Raum lassen.

Bettina Krämer LL.M., DGB Rechtsschutz GmbH.

Quelle

LG Hamburg (03.09.2019)
Aktenzeichen 406 HK O 56/29
Sie erhalten diese Entscheidungsbesprechung als Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 29.1.2020.
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