Kündigung

Pizza-Packen auch bei Arbeitsunfähigkeit

17. März 2021 Kündigung
Pizza Pizzabote Pizzakarton Karton Essen Fastfood
Quelle: www.pixabay.de | Bild von jamesoladujoye

Wer während seiner Krankschreibung einer kurzen privaten Tätigkeiten nachgeht, muss nicht mit einer Kündigung rechnen. Einem Bekannten zu helfen, Pizzakartons ins Auto zu laden, erschüttert den Beweiswert einer AU-Bescheinigung nicht, so das LAG Köln.

Das war der Fall

Ein Mitarbeiter eines Logistikbetriebs, bei dem ein Betriebsrat gebildet ist, hatte die Kündigung erhalten. Grund: Während seiner rund zweiwöchigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, für den die Hausärztin Unwohlsein und Ermüdung attestiert hatte, war er an einem Tag beobachtet worden, wie er in einer Pizzeria Pizzakartons stapelte und diese in einen Lieferwagen packte. Während der Arbeitgeber von einer nicht genehmigten Nebentätigkeit ausging – der Betroffene habe an besagten Tag für einen Zeitraum von 45 Minuten in der Pizzeria gearbeitet – und vermutete, dass auch die Krankmeldung nur vorgetäuscht und die AU-Bescheinigung erschlichen war, verwies der Mitarbeiter auf einen einmaligen Freundschaftsdienst während der Wartezeit im Ladenlokal eines Bekannten. Der Betriebsrat wurde zu einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Verdachts- und Tatkündigung angehört. Der Mitarbeiter war auch im streitgegenständlichen Zeitraum in psychotherapeutischer Behandlung, unter anderem wegen depressiven Phasen.

Das sagt das Gericht

Das LAG Köln stellt klar: Das Arbeitsgericht hat der Klage im erkannten Umfang zu Recht stattgegeben. Sowohl die außerordentliche Kündigung vom 23. September als auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 25. September 2019 sind rechtsunwirksam und haben das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst.

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob eine Verdachtskündigung vorliegt, ob also der dringende, auf objektive Tatsachen gestützte Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung angenommen werden kann. Nein, urteilt das LAG Köln: Der Arbeitgeber habe die Voraussetzungen eines dringenden Tatverdachts für eine Verdachtskündigung nicht schlüssig dargelegt. Es fehlen die objektiven Tatsachen, die einen entsprechenden Verdacht begründen. Insbesondere habe der Arbeitgeber die Beweiskraft der streitigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert.

»Wichtiger Grund« muss bewiesen werden

Das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit wäre ein wichtiger Grund für eine Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Dann liege regelmäßig sogar ein vollendeter Betrug vor, weil sich der Beschäftigte durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den Arbeitgeber dazu veranlasst, ihm unberechtigterweise Lohnfortzahlung zu gewähren. Das muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess jedoch beweisen. Das ist hier nicht gelungen. Das LAG stellt klar, dass der Beweiswert der AU-Bescheinigung eine hohe Hürde sei, die beispielsweise erschüttert werden könne, wenn der Arbeitgeber objektive Tatsachen vorträgt, etwa zur attestierten Erkrankung, die den Beweiswert erschüttern und damit ausreichende Zweifel an der Richtigkeit des Attests begründen. Davon geht das LAG Köln weiterhin aus.

Für die Behauptungen und Schlussfolgerungen des Arbeitgebers, der Beschäftigte sei während seiner Krankschreibung einer Nebentätigkeit nachgegangen, sah das Gericht ebenfalls keine überzeugenden Beweise. Es handele sich letztlich um eine rund 45-minütige Tätigkeit in der Pizzeria. Diese Beobachtung lasse keinen wahrscheinlichen oder gar sicheren Rückschluss auf eine falsch attestierte Arbeitsunfähigkeit zu. Das gelte auch für den Vortrag des Arbeitgebers, dass der Mitarbeiter durch sein Verhalten, die Genesung negativ beeinflusst hätte – dafür habe der Arbeitgeber ebenfalls keinen Beweis erbracht.

Ärztliche Einschätzung hat Gewicht

Dem arbeitgeberseitigen Argument, die AU-Bescheinigungen seien zweifelhaft, weil eine Fachärztin für Innere Medizin Aussagen zum psychischen Zustand ihres Patienten treffe, hat das LAG Köln ebenfalls eine Absage erteilt: Warum sollte eine Fachärztin für Innere Medizin die von ihr attestierten psychischen Beschwerden nicht diagnostizieren können?

Das muss der Betriebsrat wissen

Die Entscheidung ist ein Paradebeispiel für eine Kündigung, der die Grundlagen fehlen. Das LAG macht ganz deutlich, dass bei einer Verdachtskündigung der Arbeitgeber in der Pflicht ist die objektiven Tatsachen darzulegen, die einen entsprechenden Verdacht begründen können. Schlussfolgerungen aufgrund eines beobachteten Verhaltens, das auch noch höchst unterschiedlich interpretiert werden kann, genügen nicht. Außerdem wichtig zu wissen ist der Hinweis auf die hohe Beweiskraft einer AU-Bescheinigung: Aussagen des Arbeitgebers »ins Blaue hinein« genügen nicht, um das ärztliche Attest, also die Feststellungen eines anerkannten Experten, hinwegzufegen.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG Köln (10.12.2020)
Aktenzeichen 8 Sa 491/20
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